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UBG - Unterbringungsgesetz
Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker
- Baden-Württemberg -
Vom 2. Dezember 1991
(GBl. 1991 S. 794...;::04.05.2009 S. 195, 199)
Gl..-Nr. 2124-1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Abs. 2 Satz 2 =>
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Voraussetzungen der Unterbringung
(1) Psychisch Kranke können gegen ihren Willen in einer nach § 2 anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind.
(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische
einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten vorliegt (Krankheit).
(3) Steht der psychisch Kranke unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft oder ist für ihn ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, so ist der Wille desjenigen maßgeblich, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Bei Bestellung eines Betreuers gilt dies nur, wenn der psychisch Kranke geschäftsunfähig ist oder für ihn ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung angeordnet ist. Im übrigen ist Absatz 1 auch anwendbar, wenn der Sorgeberechtigte, Vormund, Pfleger oder Betreuer mit der Unterbringung einverstanden ist, eine Unterbringung nach §§ 1631b, 1705, 1800, 1906, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber unterbleibt.
(4) Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
§ 2 Anerkannte Einrichtungen
(1) Anerkannte Einrichtungen sind
(2) Die Zulassung sonstiger Einrichtungen zur Unterbringung psychisch Kranker darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung insbesondere im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung geeignet ist. Die Zulassung kann entsprechend den Gegebenheiten in der Einrichtung auf bestimmte Krankengruppen beschränkt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich.
2. Abschnitt
Unterbringungsverfahren
§ 3 Unterbringungsantrag
(1) Die Unterbringung (§ 312 Nr. 3 und § 151 Nr. 7 FamFG), eine vorläufige Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung (§§ 331 und 332 FamFG) oder eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens (§§ 322, 283 und 284 FamFG) werden nur auf schriftlichen Antrag angeordnet. Antragsberechtigt ist die untere Verwaltungsbehörde; befindet sich der Betroffene bereits in einer anerkannten Einrichtung, so ist auch diese antragsberechtigt.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Sachverhaltes und das ärztliche Zeugnis eines Gesundheitsamtes beizufügen, aus dem der derzeitige Krankheitszustand des Betroffenen und die Unterbringungsbedürftigkeit ersichtlich sind. Das Zeugnis des Gesundheitsamtes kann durch das Zeugnis eines Arztes einer anerkannten Einrichtung ersetzt werden; das Zeugnis muß von einem Arzt mit psychiatrischer Gebietsbezeichnung unterschrieben sein. Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es unverzüglich nachzureichen.
(3) Aus dem Zeugnis soll hervorgehen, ob der Betroffene ohne erhebliche Nachteile für seinen Gesundheitszustand durch das Gericht mündlich angehört werden kann; aus ihm soll ferner die voraussichtliche Behandlungsdauer ersichtlich sein.
§ 4 Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, und erscheint eine sofortige Unterbringung erforderlich, so kann eine anerkannte Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet ist.
(2) Die dringenden Gründe für die Annahme einer Krankheit und der Unterbringungsbedürftigkeit müssen durch das Zeugnis eines Arztes, der nicht Arzt der anerkannten Einrichtung ist, belegt werden, wenn der Einholung eines solchen Zeugnisses keine besonderen Gründe entgegenstehen.
(3) Die aufgenommene oder zurückgehaltene Person ist unverzüglich von einem Arzt der anerkannten Einrichtung zu untersuchen. Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht, so ist die Person sofort zu entlassen.
(4) Die anerkannte Einrichtung hat den Antrag auf Anordnung der Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen erforderlich erscheint.
(5) Verbleibt der Betroffene freiwillig in der anerkannten Einrichtung, so ist die Aufnahme einer vom Betroffenen genannten Person seines Vertrauens mitzuteilen, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich widerspricht. Ein Antrag nach Absatz 4 ist zurückzunehmen. Der Antragsrücknahme ist die Einwilligungserklärung des Betroffene beizufügen.
(Stand: 25.09.2012)
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