Regelwerk

HKG - Kammergesetz für die Heilberufe
- Niedersachsen -

Vom 8. Dezember 2000
(GVBl. 2000 S. 301; 20.11.2001 S. 701; 11.12.2003 S. 419; 05.11.2004 S. 404; 16.12.2004 S. 634; 13.10.2005 S. 296; 18.05.2006 S. 209; 08.10.2008 S. 312;
17.02.2010 S. 58 10;::07.10.2010 S. 462 10a)
Gl.-Nr.: 2106407



Erster Teil
Die Kammern

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kammern für Heilberufe

(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung

  1. der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Niedersachsen,
  2. der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Niedersachsen,
  3. der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Niedersachsen,
  4. der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Niedersachsen,
  5. der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Sie sind dienstherrenfähig und führen ein Dienstsiegel.

§ 2 Mitglieder der Kammern

(1) Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, sind Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer. Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes ihren Beruf in Niedersachsen nur gelegentlich oder vorübergehend ausüben.

(2) Der für ihren Beruf zuständigen Kammer gehören auch Personen an, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.

(3) Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer. Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.

§ 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs 10

(1) Personen, die

  1. als Staatsangehörige
    1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    2. eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) (BGBl. I 993 II S. 266) oder
    3. eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
  2. oder
  3. als Staatsangehörige eines Drittstaates wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind,

einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.

(2) Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen. Die §§ 60 bis 85 gelten entsprechend.

§ 3a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht 10

(1) Im tierärztlichen Bereich können Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) Hat die Tierärztekammer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten . entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. 'Im übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) Wer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren eine Genehmigung erhalten hat und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies einer einheitlichen Stelle oder der Tierärztekammer mitzuteilen.

§ 4 Anmeldung bei der Kammer

(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden. Tierärztinnen und Tierärzte haben sich innerhalb der vorstehenden Frist zusätzlich bei den unteren Veterinärbehörden anzumelden.

(2) Die für die Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung, die ihr eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 vor der Erbringung einer Dienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu erstatten hat, und der mit der Meldung vorzulegenden Dokumente.

(3) Die Kammern regeln in Meldeordnungen das Nähere zum Meldeverfahren und legen die zur Überwachung der Berufstätigkeit erforderlichen Angaben und Nachweise fest.

(4) Zur Durchsetzung der Anmeldepflicht kann der Vorstand der Kammer nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld bis zu 1.500 Euro festsetzen.

§ 5 Meldungen der Kammern an andere Behörden

Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer übermitteln den unteren Gesundheitsbehörden und die Tierärztekammer übermittelt den unteren Veterinärbehörden zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung halbjährlich Verzeichnisse der Kammermitglieder, die folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsjahr,
  3. Dienst- und Privatanschrift,

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(Stand: 20.01.2012)

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