Regelwerk

PsychKG - Psychisch-Kranken-Gesetz
Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen

- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Januar 2000
(GVOBl. Sch.-H. 106, ber. S. 206; 03.01.2005 S. 21;::24.09.2009 S. 633)
Gl.-Nr.: 2126-10



Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich; Grundsätze für den Umgang mit psychisch kranken Menschen

(1) Dieses Gesetz regelt Hilfen für psychisch kranke Menschen und ihre Unterbringung in einem Krankenhaus.

(2) Psychisch kranke Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine seelische .

  1. Krankheit,
  2. Behinderung oder
  3. Störung von erheblichem Ausmaß

einschließlich einer Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten erkennbar ist.

(3) Im Umgang mit psychisch kranken Menschen ist auf ihre Rechte, ihre Würde und auf ihr Befinden besondere Rücksicht zu nehmen. Ihren Wünschen nach Hilfen soll entsprochen werden. Sie sollen nach Möglichkeit in einer Patientenverfügung vor Behandlungsbeginn festgehalten werden. Personen ihres Vertrauens sind in geeigneter Weise einzubeziehen. Ambulante Formen der Hilfe haben Vorrang.

§ 2 Träger

Träger der Aufgaben nach diesem Gesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Zweiter Teil
Hilfen

§ 3 Begriff und Zweck der Hilfen

(1) Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die psychisch kranke Menschen befähigen, menschenwürdig und selbstverantwortlich zu leben. Sie sollen insbesondere Maßnahmen nach § 6 oder eine Unterbringung erübrigen oder abkürzen und die Behandlung unterstützen. Sie sollen dazu beitragen, dass seelische Krankheiten oder Störungen von -erheblichem Ausmaß sowie Abhängigkeiten von Rauschmitteln und Medikamenten rechtzeitig erkannt und behandelt werden, und psychisch kranke Menschen befähigen, im Zusammenwirken mit der Behandlung die Dienste geeigneter Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Hilfen nach diesem Gesetz sind im Sinne von Subsidiarität und Vorrangigkeit von freier Wohlfahrtspflege entsprechend SGB I § 17 zu leisten.

(2) Die Hilfen sollen weiterhin bei Personen, die mit psychisch kranken Menschen in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der psychisch kranken Menschen wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung von Schwierigkeiten der psychisch kranken Menschen erhalten und fördern.

(3) Im Anschluss an eine stationäre Behandlung sollen die Hilfen den psychisch kranken Menschen vornehmlich den Übergang zu selbstverantwortlichem Leben und das Leben außerhalb des Krankenhauses erleichtern.

§ 4 Gewährung der Hilfen

(1) Hilfen werden durch Beratung und Betreuung gewährt; dafür sollen auch Hausbesuche angeboten werden. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Heilbehandlung, Pflege, Geld- oder Sachleistungen bestehen nach diesem Gesetz nicht.

(2) Hilfen sind zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und diese Aufgabe nicht von anderen Stellen zu erfüllen ist oder erfüllt wird.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte richten zur Gewährung der Hilfen einen Sozialpsychiatrischen Dienst ein.

§ 5 Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie

Die Kreise und kreisfreien Städte koordinieren die Hilfsangebote für psychisch kranke Menschen und richten zu diesem Zweck Arbeitskreise für gemeindenahe Psychiatrie ein. Die oberste Landesgesundheitsbehörde erlässt eine Empfehlung zur Zusammensetzung der Arbeitskreise.

§ 6 Vorladung, Untersuchung

(1) Machen psychisch kranke Menschen von den Hilfen nach § 4 Abs. 1 keinen Gebrauch und liegen Anzeichen dafür vor, dass sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden, kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt sie vorladen, um erneut Hilfen anzubieten und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. In der Vorladung ist den psychisch kranken Menschen anheim zu stellen, statt der Vorladung zu folgen, sich unverzüglich in die Behandlung einer Ärztin oder eines Arztes zu begeben. Die psychisch kranken Menschen haben dem Kreis oder der kreisfreien Stadt den Namen und die Anschrift dieser Ärztin oder dieses Arztes mitzuteilen und die Ärztin oder den Arzt zu ermächtigen, den Kreis oder die kreisfreie Stadt von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten.

(2) Folgt ein psychisch kranker Mensch der Vorladung nicht und begibt sich auch nicht in die ärztliche Behandlung nach Absatz 1 Satz 2 und 3, soll ein Hausbesuch durchgeführt werden. Ist ein Hausbesuch undurchführbar oder untunlich oder kann während des Hausbesuchs die erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt werden, ist der Betroffene erneut vorzuladen. Er ist verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen und eine ärztliche Untersuchung zu dulden; in der Vorladung ist darauf hinzuweisen. Für die ärztliche Untersuchung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend. Die Verpflichtungen nach Satz 3 können im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden; § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 2 wird dem psychisch kranken Menschen mitgeteilt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn Nachteile für seinen Gesundheitszustand zu erwarten sind. Begibt sich der psychisch kranke Mensch nach der Untersuchung in ärztliche, psychologischpsychotherapeutische oder kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Behandlung, so teilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Untersuchungsbefund den Behandelnden mit.

Dritter Teil
Unterbringung in einem Krankenhaus

Abschnitt 1
Gerichtliches Verfahren

§ 7 Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Psychisch kranke Menschen können gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

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(Stand: 31.01.2013)

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