Regelwerk

GenTSV - Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen

In der Fassung vom 14. März 1995
(BGBl. I S. 297; 16.08.2002 S. 3220 02a; 22.03.2004 S. 454 04; 23.12.2004 S. 3758 04a; 31.10.2006 S. 2407 06; 06.03.2007 S. 261 07;::18.12.2008 S. 2768 08)
Gl.-Nr.: 2121-60-1-4



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Die Regelungen des Vierten, des Fuenften und des Sechsten Abschnitts gelten auch für Freisetzungen. Nach anderen Vorschriften erforderliche Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt.

§ 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen 02a

(1) Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz genannten Sicherheitsstufen zuzuordnen.

(2) Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§ 8 bis 13 und ihren Anhängen Sicherheitsmaßnahmen bestimmt. Diese Maßnahmen stellen die Anforderungen für den Regelfall dar; sie enthalten keine abschließende Aufzählung. Im Einzelfall kann im Hinblick auf die besonderen sicherheitsrelevanten Umstände einer gentechnischen Arbeit

  1. es erforderlich sein, zum Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz bestimmte zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen,
  2. von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz auch ohne diese Maßnahmen auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 3 Begriffsbestimmungen 02a

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Mikroorganismen
    Viren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen,
  2. a Zellkultur
    in-vitro-vermehrte Zellen, die aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind,
  3. Pflanzen
    makroskopische Algen, Moose, Farn- und Samenpflanzen,
  4. Tiere
    alle makroskopischen tierischen Mehrzeller,
  5. hochwirksame Toxine
    sehr giftige Stoffwechselprodukte, die infolge von Einatmen, Verschlucken oder einer Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können; dies ist insbesondere der Fall, wenn mit ihnen
    1. nach Verbringen in den Magen der Ratte eine LD50bis zu 25 mg/kg Körpergewicht,
    2. nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des Kaninchens eine LD50bis zu 50 mg/kg Körpergewicht,
    3. nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte eine LD50bis zu 0,5 mg/l Luft pro 4 Stunden

    ermittelt wurde,

  6. Inaktivierung
    Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit sowie der Toxizität von Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren sowie Zellkulturen und Zerstörung der Toxizität ihrer Zellinhaltsstoffe,
  7. Sterilisierung
    Abtötung von Zellkulturen sowie von Mikroorganismen und Pflanzen einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder chemische Verfahren,
  8. Laborbereich
    Der Laborbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm in der Regel gentechnisch veränderte Organismen hergestellt werden und mit ihnen weitgehend in labortypischen Geräten umgegangen wird.
  9. Produktionsbereich
    Der Produktionsbereich ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm gentechnisch veränderte Organismen vermehrt oder mit ihrer Hilfe Substanzen gewonnen werden, wobei der Umgang mit diesen Organismen in weitgehend geschlossenen Apparaturen stattfindet.

Zweiter Abschnitt
Grundlagen und Durchführung der Sicherheitseinstufung

§ 4  Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung 02a

Die Risikobewertung und Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:

  1. Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
    1. des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,
    2. des inserierten genetischen Materials (vom Spenderorganismus herrührend),
    3. des Vektors (soweit verwendet),
    4. des Spenderorganismus (solange der Spenderorganismus während des Vorganges verwendet wird),
    5. des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus;
  2. Merkmale der Tätigkeit;
  3. Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.

§ 5 Risikobewertung von Organismen 02a 04 06

(1) gentechnischen Arbeiten ergibt sich das bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu beachtende Gefährdungspotential von Spender- und Empfängerorganismus aus der Zuordnung der Organismen zu den Risikogruppen 1 bis 4 anhand der Kriterien in Anhang I Nr. 1, soweit diese Kriterien nach dem Stand der Wissenschaft im Einzelfall von Bedeutung sind. Die Bestimmung des Gefährdungspotentials des gentechnisch veränderten Organismus und seine Zuordnung zu den Risikogruppen erfolgt durch die Bewertung der allgemeinen Kriterien nach Anhang I Nr. 2 bis 4, soweit diese Kriterien im Einzelfall von Bedeutung sind.

(2) aufgehoben

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