Regelwerk, Chemikalien |
Bekanntmachung über die nach dem Chemikaliengesetz zuständigen Behörden
- Bremen -
Vom 20. Dezember 2005
(ABl. Nr. L 133 vom 29.12.2005 S. 1055)
Der Senat bestimmt:
(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist zuständig für
(2) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist zuständig für die Entgegennahme der Mitteilungen der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 22 Abs. 1a des Chemikaliengesetzes).
(3) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständig für die Annahme von Informationen über Altstoffe (§ 16c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes) und die Annahme von Informationen über Biozidstoffe (§ 16f Abs. 2 des Chemikaliengesetzes).
(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist zuständig für die Überwachungsmaßnahmen (§ 21 des Chemikaliengesetzes) und Anordnungen (§ 23 Abs. 1 und la des Chemikaliengesetzes) zur Durchführung der Vorschriften des sechsten Abschnittes des Chemikaliengesetzes und der Giftinformationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082).
(2) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständig für Überwachungsmaßnahmen (§ 21 des Chemikaliengesetzes) und Anordnungen (§ 23 Abs. 1 und 1a des Chemikaliengesetzes) zur Durchführung
(3) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr ist zuständig für Überwachungsmaßnahmen (§ 21 des Chemikaliengesetzes) und Anordnungen (§ 23 Abs. 1 und 1a des Chemikaliengesetzes) zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften die Sachbereiche des Chemikalienrechtes betreffen.
(4) Zuständig für Anordnungen nach § 23 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes ist
Die jeweils zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit den im Satz 1 genannten anderen Behörden, soweit deren Aufgabenbereiche berührt werden.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach dem Chemikaliengesetz zuständigen Behörden vom 8. Januar 1991 (Brem.ABl. S. 65 - 8053-i-1), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (Brem.ABl. S. 313), außer Kraft.
(Stand: 29.11.2011)
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