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2.421.2 Zeit der Messungen

Die Meßzeit ist so zu wählen, daß die angezeigten Meßwerte Für das Geräusch kennzeichnend sind. In den Fällen, in denen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte fraglich ist, soll zu einer Zeit gemessen werden, zu der die an diesem Ort vorherrschende Wetterlage gegeben ist. Liegt eine Schneedecke, ist der Boden gefroren, bestehen außergewöhnliche Windverhältnisse oder liegen sonstige außergewöhnliche Verhältnisse vor, die voraussichtlich das Meßergebnis verfälschen, sollen keine Schallmessungen vorgenommen werden.

Bei wechselndem Pegel wird der gesamte Tagesablauf in Beurteilungs-Zeitinrervalle eingeteilt, in denen etwa gleiche oder ähnlich verteilte Geräuschimmissionen bestehen. Dazu genügen gesicherte Unterlagen über Betriebszeiten oder Beobachtungen mit einer Uhr (z.B. Arbeitszeiten eines Betriebes oder einzelner Anlagen). Der kennzeichnende Pegelverlauf muß dann durch je eine Messung in jedem dieser Beurteilungs-Zeitintervalle erfaßt werden. Die Meßzeit richtet sich dabei nach der Regelmäßigkeit des Pegelverlaufs und wird im allgemeinen kurz sein gegenüber den Beurteilungs-Zeitintervallen.

2.422 Durchführung der Messungen und Auswertung der Ergebnisse

2.422.1 Ermittlung der Meßwerte bei annähernd gleichbleibenden Geräuschen

Bei annähernd gleichbleibenden Geräuschen kann der Wirkpegel aus den Meßwerten unmittelbar abgeschätzt werden (siehe Bild 1).

2.422.2 Ermittlung des Wirkpegels mit Berücksichtigung eines Zuschlages für auffällige Pegeländerungen

  1. a) Geräusche mit gleichmäßigen Pegelspitzen in dichter Folge (≤ 5 sec) können wie ein annähernd gleichbleibendes Geräusch behandelt werden (siehe Bilder 2 und 3).
  2. b) Für alle anderen Geräusche, insbesondere für solche mit auffälligen Pegeländerungen, soll der Wirkpegel für jedes Beurteilungs-Zeitintervall nach dem Taktverfahren ermittelt werden. Die Meßzeit soll in Takte von längstens 5 sec Dauer unterteilt werden. In jedem Takt ist der Höchstausschlag eines Schallpegelmessers in dB(A) zu ermitteln. Die am Meßgerät abzulesenden Schallpegelwerte sind auf ganze dB(A) abzurunden.

Der Pegelbereich ist in 2,5 dB-Klassen (z.B. 50 bis 52,5 dB(A); 52,5 bis 55 dB(A) oder in 5 dB-Klassen einzuteilen. Liegt der Meßwert über längere Zeit in der gleichen Klasse, so können die Zeiträume gemeinsam erfaßt werden. Die je Pegelklasse anfallenden Takte sind zusammenzuzählen.

Aus Tafel 1 werden die Bewertungsfaktoren für jede Pegelklasse in Abhängigkeit von der Pegeldifferenz zu einem beliebigen Bezugspegel abgelesen und mit der jeweiligen Anzahl der Takte vervielfacht. Die Summe der Produkte wird durch die Zahl der erfaßten Takte geteilt. Dies ergibt den Bewertungsfaktor für das betreffende Beurteilungs-Zeitintervall. Aus Tafel 2 ist dann die dem Bewertungsfaktor zugehörende Pegeldifferenz abzulesen. Die Addition dieser Pegeldifferenz zu dem gewählten Bezugspegel ergibt den Wirkpegel (siehe Bilder 4 und 5).

2.422.3 Berücksichtigung von Einzeltönen

Treten in einem Geräusch ein oder mehrere Einzeltöne deutlich hörbar hervor (z.B. brummende, heulende, singende, kreischende, pfeifende Töne), so sind in den Zeitabschnitten, in denen ein Einzelton vorkommt, dem maßgebenden Meßwert bis zu 5 dB(A) hinzuzurechnen (siehe Bilder 6 und 7).

2.422.4 Berücksichtigung von Fremdgeräuschen

Treten am Meßplatz Geräusche auf, die nicht von der Anlage ausgehen (Fremdgeräusche wie Verkehrslärm), so ist der Wirkpegel wie folgt zu berichtigen:

Differenz zwischen dem Wirkpegel des Gesamtgeräusches
und dem Fremdgeräuschpegel
10 oder
mehr
9-6 5-4 3 dB(A)
Korrektur zum Wirkpegel des Gesamtgeräusches 0 -1 -2 -3 dB(A)

Ist die Differenz zwischen dem Wirkpegel des Gesamtgeräusches und dem Fremdgeräusch kleiner als 3 dB(A), so kann der Wirkpegel des Anlagegeräusches bei gleichzeitiger Einwirkung des Fremdgeräusches nicht ermittelt werden. Bei schwankenden Fremdgeräuschen ist ein Fremdgräusch-Wirkpegel entsprechend Nummer 2.422.2 Buchstabe b) zu ermitteln und der Korrektur zugrunde zu legen (siehe Bild 8). Bei unterbrochenen Fremdgeräuschen sind möglichst nur die Pausen des Fremdgeräusches zur Messung auszunutzen, wodurch die obige Korrektur entfällt.

2.422.5 Ermittlung der Beurteilungspegel (siehe Bilder 9 und 10)

Die Beurteilungspegel für den Tag und für die Nacht sind in folgender Weise zu ermitteln:

  1. Die Bewertungsfaktoren werden für den Tag und für die Nacht in der Weise errechnet, daß die Produkte aus Dauer und dem aus Tafel 1 zu entnehmenden Bewertungsfaktor der einzelnen Beurteilungs-Zeitintervalle zusammengezählt und das Ergebnis durch 16 Stunden für den Tag bzw. 8 Stunden für die Nacht geteilt wird. Zu diesen Bewertungsfaktoren sind aus Tafel 2 die Pegeldifferenzen abzulesen.
  2. Der Pegeldifferenz ist der jeweils für den Tag oder für die Nacht gewählte Bezugspegel hinzuzurechnen.
  3. Von der nach Buchstabe b) ermittelten Summe sind im Hinblick auf die Meßunsicherheit 3 dB(A) abzuziehen. Dies ergibt die Beurteilungspegel für den Tag und für die Nacht, die mit den in Nummer 2.321 festgesetzten Immissionsrichtwerten zu vergleichen sind.

Erstreckt sich ein Beurteilungs-Zeitintervall über den ganzen Tag oder über die ganze Nacht, so ist der im Hinblick auf die Meßunsicherheit um 3 dB(A) verminderte und gegebenenfalls nach den Nummern 2.422.3 und 4.422.4 berichtigte Wirkpegel der Beurteilungspegel.

2.422.6 Berücksichtigung von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte während der Nachtzeit

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(Stand: 27.07.2011)

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