Regelwerk |
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung *
- Hessen -
Vom 13. Mai 2011
(GVBl. I Nr. 9 vom 27.05.2011 S. 195)
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung:
(1) Zuständige Behörde nach
ist, soweit nicht Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren betroffen sind, das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Behörde nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2044), ist das für das Arzneimittelwesen zuständige Ministerium, soweit nicht Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren betroffen sind.
Zuständige Behörde nach dem Apothekengesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Zuständige Behörde nach
ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(1) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262), ist für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, in Apotheken und Krankenhäusern sowie im Falle der Abgabe von Diamorphin bei pharmazeutischen Unternehmen das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Behörde für die
ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(3) Zuständige Behörde für die Überwachung von Drogenkonsumräumen nach § 19 Abs. 1 Satz 4 des Betäubungsmittelgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
(1) Zuständige Behörde nach dem Transfusionsgesetz in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2170), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2) Zuständige Stelle für die Förderung der Aufklärung der Bevölkerung nach § 3 Abs. 4 des Transfusionsgesetzes ist die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung e. V.
Zuständige Behörde für die Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
Zuständige Behörde für die Zulassung von Gelbfieberimpfstellen nach Anlage 7 Abs. 2 Buchst. f der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Zuständige Behörde nach
(Stand: 26.04.2012)
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