Regelwerk

Tabakprodukt-Verordnung *

Vom 20. November 2002
(BGBl. I Nr. 82 vom 05.12.2002 S. 4434; 01.09.2005 S. 2618 05; 19.10.2005 S. 3035 05a;::31.10.2006 S. 2407 06)
Gl.-Nr.: 2125-40-83



Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bis f und h bis j sowie Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und des § 22 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 21 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Begriffsbestimmungen 05

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Tabakerzeugnisse:
    Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes
  2. Packungen:
    Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind;
  3. Teer:
    das nikotinfreie trockene Rauchkondensat;
  4. Nikotin:
    die Nikotinalkaloide;
  5. Zusatzstoff:
    jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze und Klebstoffe, jedoch mit Ausnahme des Tabakblattes und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze.

§ 2 Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt in Zigaretten

Zigaretten dürfen gewerbsmäßig nur in der Weise hergestellt werden, dass der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch der Zigaretten folgende Höchstmengen nicht überschreitet:

1. Teergehalt: 10 Milligramm je Zigarette,
2. Nikotingehalt: 1,0 Milligramm je Zigarette,
3. Kohlenmonoxidgehalt: 10 Milligramm je Zigarette.

§ 3 Messverfahren

Für die Bestimmungen der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte im Rauch von Zigaretten gelten folgende Anforderungen:

  1. Es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Amtliche Sammlung) 1 unter den Gliederungsnummern
    T 60.05-3 (DIN ISO 4387) Stand April 2001
    T 60.05-4 (DIN ISO 10315) Stand April 2001
    T 60.05-7 (DIN ISO 8454) Stand August 1997
    veröffentlicht sind.
  2. Die Untersuchungen zu Angaben zum Teer- und Nikotingehalt auf den Packungen werden nach dem Verfahren durchgeführt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer
    T 60.05-1 (DIN ISO 8243) Stand Juli 1993
    veröffentlicht ist.

§ 4 Zulassung von Prüflaboratorien 05a

(1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 3 durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen werden.

(2) Die Zulassung der Prüflaboratorien erfolgt nur, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Akkreditierung entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 (2001) 1 durch eine staatlich anerkannte Akkreditierungsstelle,
  2. erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens ein Mal pro Jahr stattfinden muss.

(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens ein Mal pro Jahr, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu widerrufen.

(4) Der Zulassung nach Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich.

§ 5 Mitteilungspflichten 06

(1) Hersteller und Einführer von Tabakerzeugnissen teilen der zuständigen Behörde nach den Vorgaben des Absatzes 3 Satz 1 in einer nach Markennamen und Art gegliederten Liste alle bei der Herstellung der einzelnen Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe einschließlich der Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit. Bei Zigaretten ist zusätzlich der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch anzugeben.

(2) Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Zusatzstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In ihr sind die Funktion und die Kategorie dieser Zusatzstoffe anzugeben. Der Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Einführer über diese Zusatzstoffe, einschließlich der Verbrennungsprodukte, vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt süchtig machender Wirkung.

(3) Die Liste ist der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November zu übermitteln, erstmals bis zum 30. November 2002. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Inhalt der Listen zur Unterrichtung der Verbraucher in geeigneter Weise bekannt. Bei der Bekanntgabe ist dem Schutz der Information über besondere Produktformeln, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, hinreichend Rechnung zu tragen.

§ 6 Angabe des Gehalts an Rauchinhaltsstoffen und der Chargennummer

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(Stand: 29.11.2011)

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