Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit

Vom 6. August 2002
(BGBl. I Nr. 57 vom 14.08.2002 S. 3082)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung
(BfR-Gesetz - BfRG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL-Gesetz - BVLG)

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes und der Allgemeinen Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

§ 1

Das BGA-Nachfolgegesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. § 3 wird aufgehoben.

3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe "§§ 1 bis 3" durch die Angabe "§§ 1 und 2" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ", des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "und des Robert Koch-Institutes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§§ 1 bis 3" durch die Angabe "§§ 1 und 2" ersetzt.

§ 2

Die Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes (GesundheitseinrichtungenKostenverordnung -GesundKostV)".

2. In § 1 werden die Worte "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Worte "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Pflanzenschutzrechts

§ 1

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076), wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" und das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" ersetzt.

3. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "von der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Die Biologische Bundesanstalt" durch die Angabe "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Dabei hat sie die Anwendungsgebiete" durch die Worte "Dabei hat es die Anwendungsgebiete" ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, der Biologischen Bundesanstalt und dem Umweltbundesamt erteilt.">

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "durch die Biologische Bundesanstalt" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "der Biologischen Bundesanstalt" durch die Worte "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "die Biologische Bundesanstalt diesem und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vorantragstellers sie " durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diesem und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vorantragstellers es" ersetzt.

7. § 14a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dürfen zu Gunsten Dritter nur verwendet werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diesem und dem Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, mitgeteilt hat, welche dieser Unterlagen es zu Gunsten des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen."

8. § 14b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "die Biologische Bundesanstalt" durch die Worte "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 27.04.2012)

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