Änderungstext

Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechtsund
des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Vom 19. Juni 2006
(BGBl. I Nr. 27 vom 22.07.2006 S. 1305)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 01
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzesvom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "§ 84a Leistungshöhe für Berechtigte im Beitrittsgebiet

Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhaltenvom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit denfür dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben;dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichenAufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetzschon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutscheund deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 derAuslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben."

Artikel 1
Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 01 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "§ 84a Leistungshöhe für Berechtigte im Beitrittsgebiet

Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhaltenvom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit denfür dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben;dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichenAufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetzschon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutscheund deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 derAuslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 desEinigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben. Die Sätze1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für dieBeschädigtengrundrente einschließlich desAlterserhöhungsbetrages nach § 31 Abs. 1 und dieSchwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach§ 1 sowie für die Beschädigtengrundrente einschließlichdes Alterserhöhungsbetrages und die Schwerstbeschädigtenzulagevon Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem StrafrechtlichenRehabilitierungsgesetz und nach dem VerwaltungsrechtlichenRehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 und 5 gezahlt werden."

Artikel 2
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Dem § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel10 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen inentsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 desBundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgenverstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeitdie Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.">

Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Dem § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 1 desGesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

"Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen inentsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 desBundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgenverstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeitdie Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruchist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 4 giltentsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist."

Artikel 4
Änderung des Zivildienstgesetzes

Dem § 47 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301) werden folgende Sätze angefügt:

"Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen inentsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 desBundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgenverstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeitdie Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruchist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 4 giltentsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist."

Artikel 5
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Dem § 60 Abs.4 des Infektionsschutzgesetzes vom20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzesvom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

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(Stand: 20.04.2012)

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