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12. BImSchV - Störfall-Verordnung
Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes *
Fassung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 33 vom 16.06.2005 S. 1598; 09.11.2010 S. 1504 10;::26.11.2010 S. 1643 10b)
Gl.-Nr.: 2129-8-12-1
( Archiv 1991, 2000; vorherigen Änderungen 8.6.2005 S. 1591 ← Begründung)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
Zweiter Teil
Vorschriften für Betriebsbereiche
Erster Abschnitt
Grundpflichten
§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten
(1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.
(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. (s. Technische Regel für Anlagensicherheit)
§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere
(Stand: 06.12.2012)
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