13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungsanlagen
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 22. Juni 1983
(BGBl. I S. 719; 2000 S. 632)
(aufgehoben zur Information)
Neufassung
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird vom Bundesminister des Innern nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt und mehr einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen. Sie enthält Anforderungen, die zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung bei ausschließlichem Einsatz von gasförmigen Brennstoffen für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Megawatt und mehr.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Abfallverbrennungsanlagen, Koksofenunterfeuerungen, Gasturbinen und Nachverbrennungsanlagen sowie Feuerungsanlagen, mit deren Abgasen oder Flammen Güter in unmittelbarer Berührung erwärmt, getrocknet oder sonst behandelt werden.
(4) Die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung gelten nicht für Altanlagen, soweit nicht auf Vorschriften dieses Teils verwiesen wird.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Zweiter Teil
Anforderungen an Errichtung und Betrieb
Erster Abschnitt
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 3 Grenzwerte für staubförmige Emissionen
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die staubförmigen Emissionen im Abgas eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.
(2) Werden andere feste Brennstoffe als Kohle oder Holz eingesetzt, so dürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Massenkonzentration von insgesamt 0,5 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.
(3) Die Massenkonzentration bezieht sich
(4) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1 und 2 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten .
§ 4 Grenzwert für Kohlenmonoxid
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas, bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, eine Massenkonzentration von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.
§ 5 Grenzwerte für Stickstoffoxide
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von höchstens 800 Milligramm je Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
(Stand: 15.02.2012)
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