13. BImSchV - Verordnung über Großfeuerungsanlagen
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 22. Juni 1983
(BGBl. I S. 719; 2000 S. 632)
(aufgehoben zur Information)
Neufassung



Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird vom Bundesminister des Innern nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt und mehr einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen. Sie enthält Anforderungen, die zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung bei ausschließlichem Einsatz von gasförmigen Brennstoffen für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Megawatt und mehr.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Abfallverbrennungsanlagen, Koksofenunterfeuerungen, Gasturbinen und Nachverbrennungsanlagen sowie Feuerungsanlagen, mit deren Abgasen oder Flammen Güter in unmittelbarer Berührung erwärmt, getrocknet oder sonst behandelt werden.

(4) Die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung gelten nicht für Altanlagen, soweit nicht auf Vorschriften dieses Teils verwiesen wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Abgase
    die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen; der Abgasvolumenstrom ist bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
  2. Abgasendreinigungsanlagen
    der Feuerungsanlage nachgeschaltete Einrichtungen zur Abscheidung gasförmiger Luftverunreinigungen;
  3. Altanlagen
    Feuerungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt sind oder die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren; ferner Feuerungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens sind, soweit in einem die Genehmigungsbehörde bindenden Bescheid die Begrenzung von Emissionen bereits festgelegt worden ist;
  4. Brennstoffe
    alle einer Feuerungsanlage zugeführten brennbaren Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandteile;
  5. Emissionen
    die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentrationen in der Einheit Milligramm je Kubikmeter (mg/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf);
  6. Emissionsgrenzwerte
    zulässige Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas, die nach den in § 27 Abs. 2 festgelegten Kriterien beurteilt werden;
  7. Feuerungsanlagen
    Anlagen nach § 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch soweit sie Teil einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage sind;
  8. Feuerungswärmeleistung
    der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zur Erzielung der genehmigten Leistung zugeführt wird;
  9. Mehrstoffeuerungen
    Einzelfeuerungen, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden;
  10. Mischfeuerungen
    Einzelfeuerungen, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden;
  11. Nachverbrennungsanlagen
    Einrichtungen zum Zwecke der Abgasreinigung, die nicht als selbständige Feuerungsanlagen betrieben werden;
  12. Restnutzung
    die restliche Betriebszeit einer Altanlage, angegeben in Stunden, die sich aus dem Verhältnis der mit dem Brennstoff zugeführten Energie, bezogen auf den unteren Heizwert, zu der Feuerungswärmeleistung der Anlage ergibt;
  13. Schwefelemissionsgrad
    das Verhältnis der im Abgas emittierten Schwefelmenge zu der mit dem Brennstoff zugeführten Schwefelmenge; er wird angegeben als Vomhundertsatz.

Zweiter Teil
Anforderungen an Errichtung und Betrieb

Erster Abschnitt
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 3 Grenzwerte für staubförmige Emissionen

(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die staubförmigen Emissionen im Abgas eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

(2) Werden andere feste Brennstoffe als Kohle oder Holz eingesetzt, so dürfen die staubförmigen Emissionen an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen, angegeben als Elemente, im Abgas eine Massenkonzentration von insgesamt 0,5 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

(3) Die Massenkonzentration bezieht sich

  1. bei Rostfeuerungen und Wirbelschichtfeuerungen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 vom Hundert,
  2. bei Staubfeuerungen mit trockenem Ascheabzug auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6 vom Hundert,
  3. bei Staubfeuerungen mit flüssigem Ascheabzug auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 vom Hundert.

(4) Die Emissionsgrenzwerte nach den Absätzen 1 und 2 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten .

§ 4 Grenzwert für Kohlenmonoxid

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas, bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, eine Massenkonzentration von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht überschreiten.

§ 5 Grenzwerte für Stickstoffoxide

(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von höchstens 800 Milligramm je Kubikmeter Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid und bezogen auf die in § 3 Abs. 3 angegebenen Volumengehalte an Sauerstoff im Abgas, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

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(Stand: 15.02.2012)

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