umwelt-online: 22. BImSchV ImmissionswerteVO (2)
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| Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums | Anlage 1 |
I. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
a) Schwefeldioxid
| Gesundheitsschutz | Ökosystemschutz | |
| Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (75 µg/m3 dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) |
60 % des Winter-Immissionsgrenzwertes (12 µg/m3) |
| Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des 24-Stunden-Immissionsgrenzwertes (50 µg/m3 dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden) |
40 % des Winter-Immissionsgrenzwertes (8 µg/m3) |
b) Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
| Gesundheitsschutz (NO2) |
Gesundheitsschutz (NO2) |
Vegetationsschutz (NOx) |
|
| Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (140 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) |
80 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (32 µg/m3) |
80 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (24 µg/m3) |
| Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des 1-Stunden-Immissionsgrenzwertes (100 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden) |
65 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (26 µg/m3) |
65 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (19,5 µg/m3) |
c) Partikel
| Gesundheitsschutz | Gesundheitsschutz | |
| Obere Beurteilungsschwelle | 60 % des 24-Stundenwertes (30 µg/m3 dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) |
14 µg/m3 als Jahresmittelwert |
| Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des 24-Stundenwertes (20 µg/m3 dürfen nicht öfter als 7-mal im Kalenderjahr überschritten werden) |
10 µg/m3 als Jahresmittelwert |
d) Blei
| Gesundheitsschutz | |
| Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 µg/m3) |
| Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 µg/m3) |
e) Benzol
| Gesundheitsschutz | |
| Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwertes (3,5 µg/m3) |
| Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Immissionsgrenzwertes (2 µg/m3) |
f) Kohlenmonoxid
| Gesundheitsschutz | |
| Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwertes (7 mg/m3) |
| Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwertes (5 mg/m3) |
II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies im Vergleich zu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt die strengere Regelung.
Liegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
| Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft | Anlage 2 |
Die folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.
I. Großräumige Standortkriterien
a) Schutz der menschlichen Gesundheit
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass
(Stand: 15.02.2012)
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