Regelwerk

27. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 19. März 1997
(BGBl. I 1997 S. 545;::03.05.2000 S. 632 00)
Gl.-Nr.: 2129-8-27



§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Abgase:
    die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
  2. Altanlagen:
    Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
  3. Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):
    alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
  4. Emissionen:
    die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand  (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.

§ 3 Feuerung

(1) Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden.

(2) Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens 850 °C, ermittelt als Zehnminutenmittelwert, betragen.

(3) Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß ein Sarg nicht eingefahren werden kann, wenn die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2 unterschritten ist oder die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist. Eine bereits begonnene Einäscherung ist zu Ende zu führen.

§ 4 Emissionsgrenzwerte

Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß

  1. die Emissionen von Kohlenmonoxid einen Stundenmittelwert von 50 mg je Kubikmeter Abgas,
  2. die Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen, gebildet als Stundenmittelwert und in Übereinstimmung mit dem im Anhang 1 festgelegten Verfahren, die folgenden Emissionsgrenzwerte
    1. Gesamtstaub 10 mg/m3,
    2. organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3 und
  3. die Emissionen von den im Anhang 2 genannten Dioxinen und Furanen, angegeben als Summenwert und gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Anhang 2 festgelegten Verfahren, den Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/m3

nicht überschreiten.

§ 5 Ableitbedingungen für Abgase

Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase

  1. die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um mindestens 3 Meter überragt und
  2. mindestens 10 Meter über Flur liegt.

Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.

§ 6 Anzeige

Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

§ 7 Kontinuierliche Messungen 00a

(1) Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die

  1. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,
  2. die Massenkonzentration von Kohlenmonoxid im Abgas und
  3. die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2

fortlaufend messen und registrieren. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Meßeinrichtungen betrieben werden.

(2) Die Anlagen sind zur Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Staubabscheideeinrichtungen mit Meßgeräten auszurüsten, die die Rauchgasdichte kontinuierlich messen. Die Anlagen dürfen nur mit hierzu geeigneten und funktionsfähigen Rauchgasdichtemeßgeräten, die Rückschlüsse auf die ständige Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Gesamtstaub nach § 4 Nr. 2 Buchstabe a ermöglichen, betrieben werden.

(3) Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde für Kalibrierungen bekanntgegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Meßeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung von Kohlenmonoxid, Sauerstoff, Rauchgasdichte und Temperatur bescheinigen zu lassen sowie die Meßeinrichtungen vor Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.

§ 8 Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen

(1) Während des Betriebes der Anlage ist für den Kohlenmonoxidmeßwert für jede aufeinanderfolgende Stunde der Mittelwert zu bilden.

(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muß die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.

(3) Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist eingehalten, wenn kein Stundenmittelwert nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 den Grenzwert nach § 4 Nr. 1 überschreitet.

§ 9 Einzelmessungen

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(Stand: 08.11.2011)

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