umwelt-online: 31. BImSchV VOC-Verordnung (4)
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17. Umwandlung von Kautschuk
17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
17.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert1 | Bemerkungen |
| 25 | 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels. |
17.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
Bemerkungen |
| 20 | 1) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel. |
| 751 |
17.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emissionen.
17.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 17.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
18. Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert1 | Bemerkungen | |
| Tierisches Fett: | 1,5 | 1) In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material. 2) Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem Stand der Technik zu vermindern. 3) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen) 4) Gilt für die Entschleimung. |
| Rizinus: | 3,0 | |
| Rapssamen: | 1,0 | |
| Sonnenblumensamen: | 1,0 | |
| Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,8 | |
| Sojabohnen (weiße Flocken): | 1,2 | |
| Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: | 32 | |
| 1,53 | ||
| 44 | ||
19. Herstellung von Arzneimitteln
19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
Die Gesamtemissionen dürfen 5 vom Hundert, bei Altanlagen 15 vom Hundert der Masse der eingesetzten organischen Lösemittel nicht überschreiten.
19.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/m3) |
Bemerkungen |
| 20 | 1) Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel ermöglichen. |
| 751 |
19.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen
Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 vom Hundert, für Altanlagen 15 vom Hundert. Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in einem geschlossenen Behälter Verkauft werden.
19.1.4 Besondere Anforderungen
Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
| Reduzierungsplan | Anhang IV 10a (zu § 4) |
A Grundsätzliche Anforderungen
Bei Anwendung eines Reduzierungsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 der Fall wäre. Bei Einhaltung der Voraussetzungen von Satz 1 darf der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans gemäß § 4 Satz 2 getroffenen und begründeten Annahmen lösemittelarme oder lösemittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt a Satz 1 nicht erforderlich:
1.
(Stand: 15.02.2012)
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