umwelt-online: 4. BImSchV - VO über genehmigungsbedürftige Anlagen (3)
| Nr. |
Spalte 1 |
Spalte 2 |
| 6. |
Holz, Zellstoff |
| 6.1 |
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz Stroh oder ähnlichen Faserstoffen |
|
| 6.2 |
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag |
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt |
| 6.3 |
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten |
Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzfasermatten |
| 6.4 |
- |
(aufgehoben) |
| Nr. |
Spalte 1 |
Spalte 2 |
| 7. |
Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse 07 |
| 7.1 |
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
- 40.000 Hennenplätzen,
- 40.000 Junghennenplätzen,
- 40.000 Mastgeflügelplätzen,
- 40.000 Truthühnermastplätzen,
- - Rinderplätzen,
- - Kälberplätzen,
- 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),
- 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht),
- 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder
- 1.000 Pelztierplätzen oder mehr;
bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen |
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
- 15.000 bis weniger als 40.000 Hennenplätzen,
- 30.000 bis weniger als 40.000 Junghennenplätzen,
- 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen,
- 15000 bis weniger als 40.000 Truthühnermastplätzen,
- 600 oder mehr Rinderplätzen
(ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr),
- 500 oder mehr Kälberplätzen,
- 1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),
- 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht),
- 4 500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder
- 750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen
bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen |
| 7.2 |
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag |
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von
- 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht Geflügel je Tag oder
- 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht sonstige Tiere je Tag
|
| 7.3 |
- Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
- Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
|
- Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche
- Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche
|
| 7.4 |
- Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven aus
aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch, Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
|
- Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven aus
aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 75 Tonnen Konserven je Tag oder bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,
ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen |
| 7.5 |
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag |
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen
- Anlagen in Gaststätten,
- Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
- Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
|
| 7.6 |
(aufgehoben) |