Regelwerk

SchadRegProtAG - Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Vom 6. Juni 2007
(BGBl. I Nr. 25 vom 12.06.2007 S. 1002)
Gl.-Nr.: 2129-48



§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Betriebseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden.

§ 2 Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters

(1) Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister ( Register).

(2) Das Umweltbundesamt stellt in das Register die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden übermittelten Informationen ein:

  1. über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
  2. über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Abfällen und von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
  3. den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach Nummer 1, 2 oder 4 in das Register eingestellt werden,
  4. die Angaben nach § 5 Abs. 5 sowie
  5. über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung bei den zuständigen Bundes- und Landesbehörden vorhanden sind und deren Aufnahme in das Register praktikabel ist.

(3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in zusammengefasster und nicht zusammengefasster Form in das Register ein, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkmalen gesucht werden können, insbesondere nach

  1. dem Namen der Betriebseinrichtung,
  2. dem geographischen Standort der Betriebseinrichtung und dem Flusseinzugsgebiet,
  3. der Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausgeübt wird,
  4. dem Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft,
  5. dem Schadstoff oder Abfall,
  6. dem Umweltmedium, in das der Schadstoff freigesetzt wird,
  7. der Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen, Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung sowie gegebenenfalls dem Zielort der Verbringung der Abfälle,
  8. der Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen im Abwasser sowie
  9. der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Absatz 2 Nr. 5.

(4) Das Umweltbundesamt stellt die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen jährlich und zwar spätestens 15 Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres, für das Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser erfasst werden (Berichtsjahr), in das Register ein. Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der Informationen in das Register kann das Umweltbundesamt ihre Löschung vornehmen.

§ 3 Erhebung der Informationen

(1) Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2007 in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber das von ihr festgelegte Format der elektronischen Form zu benutzen hat.

(2) Der Bericht ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 30. April des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres gestellt werden.

§ 4 Informantenschutz

(1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung darf einen Betriebsangehörigen nicht benachteiligen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzeigt.

(2) Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten niemanden benachteiligen, weil er ihr konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzeigt.

§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt

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