Regelwerk, Abfall, Immissionsschutz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Brandenburg -

Vom 20. März 2006
(ABl. Nr. L 13 vom 05.04.2006 S. 290)



Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie enthält Vorschriften zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, die zu beachten sind bei

  1. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (§§ 4 und 6 BImSchG) sowie zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage (§ 16 BImSchG},
  2. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides (§§ 8, 9 BImSchG),
  3. der Prüfung der Anträge auf Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) und
  4. nachträglichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) sowie
  5. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG, für die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. I Satz 2 BImSchG die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG entsprechend gelten.

Nach der Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige und diesen gleichgestellte (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus rar die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen richten sich nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts (vgl. § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG -). § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bezieht sich jedoch nur auf die Frage, ob die anfallenden Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden müssen. Für die Art und Weise der Verwertung oder Beseitigung gelten die abfallrechtlichen Vorschriften.

Bei der Prüfung des Vermeidungspotentials sind auch die in den branchenbezogenen Anhängen der Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen zur Verminderung des Abwasseranfalls und der Schadstofffracht zu beachten.

1. Einzelheiten zum Anwendungsbereich

Folgende Besonderheiten sind zum Anwendungsbereich außerdem zu beachten:

1.1 Der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG verwendete Abfallbegriff ist identisch mit dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Allerdings erfassen die Pflichten des § 5 Abs. 1 Nr.3 BImSchG nur die Vermeidung und Entsorgung solcher Abfälle, welche durch Errichtung und Betrieb der Anlage entstehen. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch § 2 Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf den Abfallbegriff nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, so dass auch zum Beispiel Betriebsabwässer oder dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beziehungsweise der Verordnung 1774/2002/EG unterliegende Stoffe von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfasst werden können. Für die Beseitigung von Abwässern, die in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet werden, gelten im Übrigen die Anforderungen des Wasserrechts (§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes, Abwasserverordnung, Brandenburgische Indirekteinleiterverordnung).

1.2 Den Zweck des Anlagenbetriebs bestimmt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, indem er sie im Antrag und den beigefügten Unterlagen beschreibt. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ergibt sich der Zweck gegebenenfalls aus vergleichbaren Unterlagen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens. Außerdem ist die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen, wie sie insbesondere in den Anlagenbeschreibungen im Anhang der 4. BImSchV Berücksichtigung gefunden hat. Die Zweckbestimmung ist anhand der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Festlegungen im Genehmigungsbescheid zu objektivieren, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte mit in Rechnung zu stellen sein können.

Stoffe, die in Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen wie zum Beispiel Abwasserbehandlungsanlagen oder Abgasreinigungseinrichtungen entstehen oder anfallen, die aufgrund oder zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen errichtet sind, werden nicht vom Anlagenzweck erfasst und sind (schon) deshalb keine Produkte. Würde dagegen der Anlagenbetreiber einen bestimmten Stoff auch noch entstehen lassen, wenn er das Hauptprodukt der Anlage ohne den Anfall dieses Stoffes mit gleichen oder geringeren Kosten herstellen könnte, so handelt es sich nicht um einen Abfall, sondern um ein weiteres Produkt, auf dessen Herstellung der Zweck des Anlagenbetriebs auch gerichtet ist. So können zum Beispiel in Erdölraffinerien neben verschiedenen Kraftstoffen auch Flüssiggase, Heizöle, Schmieröle, Bitumen und Schwefel anfallen. Die Chloralkali-Elektrolyse ist auf die Erzeugung von Chlor, Natronlauge und Wasserstoff ausgerichtet.

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(Stand: 20.12.2011)

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