Regelwerk

Zusammenarbeit zwischen den im Rahmen der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
- Brandenburg -

Vom 22. August 2007
(ABl. Nr. L 38 vom 26.09.2007 S. 1998)



1 Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

1.1 Die nach der jeweils aktuellen Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung zuständige Immissionsschutzbehörde (Landesumweltamt Brandenburg - LUA) bezieht die für Arbeitsschutz zuständige Behörde (zurzeit das Landesamt für Arbeitsschutz - LAS) in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ein und gibt dieser rechtzeitig Gelegenheit, bereits an vorbereitenden Gesprächen mit dem Antragsteller und an Besichtigungen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus der Sicht des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit neuartige technologische Verfahren vorgesehen sind.

1.2 Werden im Verlauf des Genehmigungsverfahrens weitere Unterlagen oder Ergänzungen bezüglich der Angaben zum Arbeitsschutz benötigt, so erfolgt die Nachforderung der Unterlagen auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde durch die Immissionsschutzbehörde. Der übrige Schriftverkehr im Rahmen der von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen, die auf die Arbeitsschutzbehörde entfallen, kann von dieser direkt mit den Antragstellern geführt werden. In diesem Falle ist die Immissionsschutzbehörde abschriftlich zu benachrichtigen.

1.3 Die Arbeitsschutzbehörde prüft, ob Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit prüft sie auch, ob die zu genehmigenden Anlagen oder Teile von diesen unter Einhaltung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in den Verkehr gebracht wurden beziehungsweise werden. Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik stehen der Genehmigung unter anderem entgegen, wenn die baulichen und technischen Einrichtungen der Anlage den Arbeitsschutzvorschriften widersprechen. Hierzu gehören alle Vorschriften, die der Bund und das Land Brandenburg auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik erlassen haben.

1.4 Sind überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Bestandteile von immissionsschutzrechtlichen Anlagen, so prüft die Arbeitsschutzbehörde diese Anlagen hinsichtlich aller Anforderungen, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergeben. Ist eine erlaubnisbedürftige Anlage Bestandteil einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu genehmigenden Anlage, wird die Erlaubnis nach § 13 BetrSichV gemäß § 13 BImSchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen und ergeht durch die Immissionsschutzbehörde mit dem Genehmigungsbescheid. Hier sind die Verfahrensregelungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) maßgeblich. Die Dreimonatsfrist nach § 13 Abs. 4 BetrSichV gilt nicht. Die Anforderungen an die Unterlagen, die im Erlaubnisverfahren nach der Betriebssicherheitsverordnung zu stellen sind, gelten auch für die Unterlagen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (einschließlich gutachterlicher Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle).

Hinweis: Zur Vermeidung von Missverständnissen ist der Antragsteller über die Verfahrensregelungen hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen rechtzeitig zu unterrichten. Die Arbeitsschutzbehörde und die Immissionsschutzbehörde stimmen sich hierzu ab.

1.5 Die Arbeitsschutzbehörde teilt das Ergebnis der Prüfung der Immissionsschutzbehörde schriftlich mit. Sind aus der Sicht der Arbeitsschutzbehörde Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen (§ 12 Abs. 1 BImSchG), so erfolgt die Mitteilung in der Regel mit Begründung beziehungsweise unter Angabe der jeweiligen Vorschrift. Die Stellungnahme ist innerhalb eines Monats abzugeben. Sie wird derart abgefasst, dass die Immissionsschutzbehörde die Maßgaben als Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid übernehmen kann. Zu diesem Zweck ist die Stellungnahme möglichst auch in elektronischer Form per E-Mail zu übermitteln. Bei sich abzeichnenden notwendigen Fristüberschreitungen informiert die Arbeitsschutzbehörde die Immissionsschutzbehörde hiervon. Wird bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so kann die Immissionsschutzbehörde davon ausgehen, dass die Arbeitsschutzbehörde sich nicht äußern will (§ 11 der 9. BImSchV).

1.6 Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung teilt die Immissionsschutzbehörde der Arbeitsschutzbehörde die Einwendungen mit, die ihren Aufgabenbereich betreffen. In diesen Fällen ist die Arbeitsschutzbehörde am Erörterungstermin zu beteiligen.

1.7 Die Immissionsschutzbehörde stellt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Arbeitsschutzbehörde die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage notwendigen Voraussetzungen zusammen und bescheidet den Antrag auf Genehmigung.

Will die Immissionsschutzbehörde die mitgeteilten Nebenbestimmungen nicht berücksichtigen, stellt sie das Benehmen mit der Arbeitsschutzbehörde her, insbesondere versucht die Immissionsschutzbehörde, die Differenzen unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange einvernehmlich zu klären, deren vorgeschlagene Nebenbestimmungen einander widersprechen.

Stehen der beantragten Genehmigung Belange des Arbeitsschutzes oder des Inverkehrbringens entgegen und kann dieses Entgegenstehen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden, darf die Genehmigung nicht erteilt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Soweit eine nach § 1

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(Stand: 20.12.2011)

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