Regelwerk, Immissionsschutz EU, Bund |
Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Berlin -
Vom 26. Januar 1993
(GVBl. 1993 S. 40;::30.03.2006 S. 300)
Gl.-Nr.: 2127-11
§ 1 Emissionskataster Hausbrand
(1) Das Emissionskataster Hausbrand ist Teil des Emissionskatasters nach § 46 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Es wird für Feuerungsanlagen, die nicht unter die 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fallen, erstellt.
(2) Die Betreiber von Strom-, Fernwärme- und Gasnetzen in Berlin sowie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sind verpflichtet, der für die Erstellung des Emissionskatasters zuständigen Senatsverwaltung folgende gebäudebezogenen Daten in jährlicher Periodizität zu übermitteln, soweit sie bei der übermittelnden Stelle vorliegen:
(3) Die zuständige Senatsverwaltung ordnet die Einzelangaben der Katasterflächen zu und anonymisiert diese durch katasterflächenbezogene Aggregation. Nach Anonymisierung und Aggregation der Daten sind die übermittelten Einzelangaben zu löschen.
§ 2 Datenverarbeitung durch Bezirksämter
(1) Die Bezirksämter sind befugt, personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu verarbeiten und zum Zwecke der Aufstellung des Emissionskatasters nach § 46 Bundes-Immissionsschutzgesetz an die dafür zuständige Senatsverwaltung zu übermitteln.
(Stand: 20.12.2011)
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