Regelwerk, Immissionsschutz

Unmittelbare Wirkung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung bei der Anwendung des Immissionsschutzrechtes

- Nordrhein-Westfalen -

Gern. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft
- V B 4 - 8001.8.22 (V Nr. 1/2000) -
u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - 414-84-03 -

v. 8.2.2000
(MBl. NRW. 2000 S. 194)



Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) sog. IVU-Richtlinie (nach der englischen Fassung auch als IPC oder IPPC - Richtlinie bezeichnet) - hätte bis zum 30. 10. 99 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Die Richtlinie trifft materiellrechtliche Regelungen für den Betrieb und verfahrensrechtliche Regelungen für die Zulassung und Überwachung bestimmter, in einem Anhang zur Richtlinie benannter Vorhaben. Ihr Ziel ist die integrierte, d.h. alle Auswirkungen auf Luft, Wasser und Boden berücksichtigende Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

Die Umsetzung der Richtlinie sollte zunächst im Rahmen des Umweltgesetzbuches erfolgen und ist nunmehr im Rahmen eines Artikelgesetzes geplant. Da dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ergehen zur unmittelbaren Anwendung der IVU-Richtlinie im Bereich des Immissionsschutzrechtes die folgenden Hinweise.

1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entfalten einzelne Bestimmungen einer EG-Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie

Rechtsfolge dieser unmittelbaren Wirkung ist es, dass Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die jeweiligen Bestimmungen von Amts wegen zu beachten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Richtlinie individualschützenden Charakter hat und ob sich ein Betroffener auf ihn begünstigende Bestimmungen beruft (Urteil des EuGH vom 11. 8. 95, NVwZ 96, 369). Nicht unmittelbar anwendbar sind solche Richtlinienbestimmungen, durch die ein Bürger (Betreiber) materiell belastet wird. Liegt eine Belastung dagegen lediglich in Form einer Mitwirkungsobliegenheit in einem Verwaltungsverfahren (etwa: Vorlage bestimmter Unterlagen) vor, so hindert das nicht, von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie auszugehen. Richtlinienbestimmungen, die allein Behördenverpflichtungen normieren, gelten unmittelbar.

2. Von einer Anwendung der IVU-Richtlinie im Bereich des Immissionsschutzrechtes sind alle Anlagen betroffen, die dem Anhang 1 der Richtlinie unterfallen (im folgenden: IVU-Anlagen).

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen richtet sich ausschließlich nach der 4. BImSchV. IVU-Anlagen, die nicht in der 4. BImSchV benannt sind, bedürfen keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG.

3. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, vorhandener Beurteilungsspielräume sowie von Ermessensvorschriften und Ausnahmeregelungen im geltenden Recht ist innerhalb der hiernach bestehenden Spielräume in Bezug auf IVU-Anlagen die Auslegung oder Entscheidung zu wählen, die den Anforderungen der IVU-Richtlinie am ehesten gerecht wird.

4. Soweit im folgenden keine Aussagen zu einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie getroffen werden, ist unbeschadet der Nummer 3 das geltende Recht wie bisher anwendbar.

5. Art. 3 der Richtlinie sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, bestimmte Grundpflichten für die Betreiber von IVU-Anlagen zu statuieren beziehungsweise bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen zu berücksichtigen. Hierdurch werden im Wege der unmittelbaren Anwendung keine neuen Verpflichtungen der Betreiber von IVU-Anlagen begründet, da dies eine unzulässige materielle Drittbelastung darstellen würde. Nummer 3 dieses Erlasses ist zu beachten.

6. Gem. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sollen nationale Rechtsvorschriften die Vorlage bestimmter Genehmigungsunterlagen fordern. Für den Bereich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger IVU-Anlagen sind diese Anforderungen im wesentlichen durch die Vorschriften der §§ 4ff der 9. BImSchV umgesetzt.

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, wonach Antragsunterlagen durch entsprechend aussagekräftige Unterlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach der Störfallverordnung ersetzt werden können, ist als begünstigende Bestimmung unmittelbar anwendbar.

7. Der in Bezug auf seine verfahrensrechtlichen Anforderungen unmittelbar anwendbare Art. 7 der Richtlinie verpflichtet die Genehmigungsbehörde, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Koordinierung aller für die Ausführung der IVU-Anlage erforderlichen Zulassungsverfahren zu erreichen. Auch müssen die in den jeweiligen Zulassungen benannten Anforderungen inhaltlich koordiniert werden. Diesen Verpflichtungen hat die Genehmigungsbehörde insbesondere im Rahmen des § 10 Abs. 5 BImSchG zu entsprechen.

Zur Erfüllung der Anforderungen an eine materielle Integration ist eine Belastung des Betreibers über die materiellen Anforderungen des geltenden Rechtes hinaus nicht zulässig. Auf Nummer 3 dieses Erlasses wird verwiesen.

8. Gem. Art. 8 und Art. 9 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Richtlinie muss die Genehmigung bestimmte Angaben enthalten. Hieraus ergeben sich keine neuen materiellen Verpflichtungen des Anlagenbetreibers. Allerdings ist die Festschreibung bestimmter Angaben in der Genehmigung auch dann erforderlich, wenn die Genehmigungsbehörde diese Festschreibung nach geltendem Recht nicht für zwingend erforderlich hält. Im einzelnen muss die Genehmigung die zum Umweltschutz erforderlichen technischen, organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen (Art. 8

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(Stand: 20.12.2011)

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