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SächsGDIG - Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz
Gesetz über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen 1
- Sachsen -
Vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 04.06.2010 S. 134)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Betrieb der Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (GDI Sachsen) und regelt deren Beziehungen zur nationalen Geodateninfrastruktur. Es dient insbesondere Zwecken der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Raumbezug.
(2) Netzdienste sind computernetzwerkgestützte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. Geodatendienste sind Netzdienste, die die Nutzung von Informationen aus Geodatenbeständen ermöglichen.
(3) Metadaten sind Daten über Geodaten und Geodatendienste, die deren Inhalte und Eigenschaften beschreiben und es ermöglichen, die Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Eine Geodateninfrastruktur ist die Gesamtheit aller
mit dem Ziel, verteilt liegende Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Ein Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die den Zugang zu den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten sowie weiteren Netzdiensten ermöglicht.
(7) Die Geodatendienste im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.
(2) Geodatenhaltende Stellen sind die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Geodaten im Sinne des § 2 Abs. 1 erfassen, verwalten oder bereitstellen. Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet sind, Geodaten im Sinne des § 2 Abs. 1 zu erfassen, zu verwalten oder bereitzustellen.
(3) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere der öffentlichen Daseinsvorsorge, Geodaten im Sinne des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 erfassen, verwalten oder bereitstellen.
(4) Dieses Gesetz ist auf Geodaten anzuwenden, die
Geodaten, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, soweit die Dritten zugestimmt haben.
(5) Sind identische Kopien der Geodaten (Replikationen) bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für den Primärdatensatz, von dem diese Kopien abgeleitet wurden. Die Bestimmungen zum Schutze öffentlicher und sonstiger Belange nach § 8 bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die Informationen bereitstellen, die in Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
§ 4 Erfassung und Verwaltung von Geodaten
(1) Bei der Erfassung von Geofachdaten sind die amtlichen Geobasisdaten im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu nutzen.
(2) Soweit sich Geodaten auch auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, das sich auf dem Gebiet eines anderen Landes, der Tschechischen Republik oder der Republik Polen befindet, stimmen die geodatenhaltenden Stellen Darstellung und Position des Standorts oder des geografischen Gebiets mit den zuständigen Stellen des jeweiligen Landes, der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik oder der Republik Polen ab.
§ 5 Netzdienste und Geoportal der GDI Sachsen
(1) Dezentrale Netzdienste der GDI Sachsen sind Geodatendienste nach § 2
(Stand: 16.11.2011)
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