Regelwerk |
LlmSchG - Landes-Immissionsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen 1)
Schleswig-Holstein
Vom 6. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2009 S. 2;::13.10.2011 S. 280 11)
Gl.-Nr. 2129-8
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Gesetz dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie durch das Verhalten Einzelner hervorgerufen werden können.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen, der Emissionen, der Luftverunreinigungen, der Anlagen, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden in dem Gesetz im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwandt. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft-, und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.
§ 3 Ortsrechtliche Vorschriften
(1) Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen können Gemeinden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch Verordnung vorschreiben, dass
(2) Soweit erforderlich kann in einer Verordnung nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht einschließlich der Festlegung von Art und Umfang der Anzeige vorgesehen werden.
§ 4 Schutz vor sonstigen Gefahren
(1) Für Anlagen in Betriebsbereichen oder Teilen von Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Abs. 5a Bundesimmissionsschutzgesetz, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten § 1 Abs. 1 und 2, § 2 sowie der Zweite und Vierte Teil der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) entsprechend.
(2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestimmt die für die Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zuständige Behörde durch Verordnung.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund § 3 erlassenen ortsrechtlichen Verordnung zuwider handelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Seveso-II-Umsetzungsgesetz vom 7. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 582) 2) außer Kraft.
(2) (gestrichen)
2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 215-4
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ENDE |
(Stand: 28.03.2012)
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