| § 1 Besondere Zuständigkeiten11
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für
- die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
- die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG,
- die Erteilung des Einvernehmens für Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugsverkehrs nach § 40 Abs. 1 BImSchG,
- den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 7 BImSchG,
- die Aufstellung eines nach § 47 Abs. 1 und Abs. 3 BImSchG erforderlichen Luftreinhalteplans,
- die Aufstellung eines nach § 47 Abs. 2 BImSchG erforderlichen Aktionsplans,
- die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289),
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen und Informationen nach § 14 der Störfallverordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598).
(2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für
- die Beteiligung nach § 40 Abs. 2 BImSchG,
- die Durchführung regelmäßiger Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1 BImSchG,
- die Aufstellung eines Emissionskatasters nach § 46 Abs. 1 BImSchG,
- die Bekanntgabe von Überschreitungen festgelegter Alarmschwellen nach § 46a Satz 2 BImSchG,
- die Probenahme und Überprüfung von Kraftstoffen und Heizölen nach
- § 52 BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243),
- der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342),
- der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
- die Durchführung der Aufgaben der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006), außer den Bemühungen nach § 11 Abs. 8 der 22. BImSchV und dem Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der 22. BImSchV,
- die Durchführung der Aufgaben der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612),
- die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 33 S. 1) und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
- die Erteilung von Bescheinigungen nach § 27 Abs. 5 und § 66 Abs. 1 Nr. 4 a Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),
- die Überwachung der Einhaltung der immissionsrechtlichen Anforderungen für den nach § 4 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz vom 6. Januar 2009 (GVOBl. Sch.-H. S. 2) beschriebenene Anwendungsbereich)
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"§ 1 Besondere Zuständigkeiten
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für
- die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG),
- die Erteilung des Einvernehmens für Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 BlmSchG,
- den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 7 BlmSchG,
- die Aufstellung eines nach § 47 Abs. 1 und Abs. 3 BlmSchG in Verbindung mit § 27 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) erforderlichen Luftreinhalteplans,
- die Aufstellung eines nach § 47 Abs. 2 BlmSchG in Verbindung mit § 28 der 39. BImSchV erforderlichen Plans für kurzfristige Maßnahmen,
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