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ZVO-BImSchG-TEHG - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
- Saarland -
Vom 10. Dezember 2007
(Abl. Nr. 52 vom 20.12.2007 S. 2528;::27.10.2010 S. 1387)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung
1. zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen sowie
2. zur Ausführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen:
Abschnitt 1
Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 1 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Die zuständige Behörde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen andere Stellen ausdrücklich benannt sind.
§ 2 Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
(1) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr ist für Anlagen, die in der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, die zuständige Behörde für
(2) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr ist darüber hinaus die zuständige Behörde für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen im Sinne von § 47 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 3 Bergamt Saarbrücken
Für Anlagen des Bergwesens ist die zuständige Behörde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen das Bergamt Saarbrücken, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen andere Stellen ausdrücklich benannt sind.
§ 4 Oberbergamt für das Saarland
Für Anlagen des Bergwesens, mit Ausnahme von Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt, ist das Oberbergamt für das Saarland die zuständige Behörde für
(Stand: 16.11.2011)
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