Regelwerk

ZVO-BImSchG-TEHG - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
- Saarland -

Vom 10. Dezember 2007
(Abl. Nr. 52 vom 20.12.2007 S. 2528;::27.10.2010 S. 1387)



Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung

1. zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen sowie

2. zur Ausführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen:

Abschnitt 1
Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 1 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Die zuständige Behörde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen andere Stellen ausdrücklich benannt sind.

§ 2 Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr

(1) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr ist für Anlagen, die in der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, die zuständige Behörde für

  1. die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  4. den Erlass eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  5. die Prüfung einer Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  6. die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  7. die Genehmigung einer anzeigebedürftigen Änderung nach § 16 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  8. den Erlass einer Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um Anlagen des Bergwesens handelt, für welche das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Genehmigungsbehörde ist,
  9. den Widerruf einer Genehmigung nach § 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  10. die Erteilung einer Genehmigung für Versuchsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, soweit in dieser Verordnung Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden.

(2) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr ist darüber hinaus die zuständige Behörde für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen im Sinne von § 47 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 3 Bergamt Saarbrücken

Für Anlagen des Bergwesens ist die zuständige Behörde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen das Bergamt Saarbrücken, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen andere Stellen ausdrücklich benannt sind.

§ 4 Oberbergamt für das Saarland

Für Anlagen des Bergwesens, mit Ausnahme von Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt, ist das Oberbergamt für das Saarland die zuständige Behörde für

  1. die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  4. den Erlass eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  5. die Prüfung einer Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  6. die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  7. die Genehmigung einer anzeigebedürftigen Änderung nach § 16 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  8. den Erlass einer Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  9. den Widerruf einer Genehmigung nach §

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.11.2011)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang