Regelwerk, Immissionsschutz

Vollzugshinweise zur unmittelbaren Wirkung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) bei der Anwendung des Immissionsschutzrechts
- Thüringen -

Vom 21.12.2000
(ThürStAnz Nr. 3/2001 S. 75-81)



I. Allgemeiner Teil

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - sog. IVU-Richtlinie - ist am 30. Oktober 1999 abgelaufen, ohne dass eine Umsetzung in deutsches Recht erfolgt ist. Die Umsetzung soll nunmehr im Rahmen eines Artikelgesetzes erfolgen, was jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Richtlinie trifft materiellrechtliche Regelungen für den Betrieb und verfahrensrechtliche Regelungen für die Zulassung und Überwachung bestimmter, in einem Anhang zur Richtlinie konkret benannter Vorhaben/Kategorien von industrieller Tätigkeit. Ihr Ziel ist die integrierte, d. h. alle Auswirkungen auf Luft, Wasser und Boden berücksichtigende Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Die IVU-Richtlinie erfasst auch derzeit nur bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren unterliegende Vorhaben. Grundsätzlich müssen die in der Genehmigung getroffenen Auflagen in der Summe die direkt wirkenden Anforderungen der Richtlinie sicherstellen.

Als Ergebnis einer europarechtlichen Bewertung muss angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Umsetzung von Richtlinien davon ausgegangen werden, dass wesentlichen Bestimmungen der IVU-Richtlinie unmittelbare Wirkung zukommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entfalten einzelne Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung, wenn sie

  1. nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden,
  2. inhaltlich unbedingt sind und
  3. hinreichend bestimmt sind.

Rechtsfolge dieser unmittelbaren Wirkung ist es, dass Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die jeweiligen Bestimmungen einer Richtlinie von Amts wegen zu beachten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Richtlinie individualschützenden Charakter hat und ob sich ein Betroffener auf ihn begünstigende Bestimmungen beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 11.08.1995, NVwZ 1996, S.369).

Nicht unmittelbar anwendbar sind solche Richtlinienbestimmungen, durch die ein Bürger (Betreiber) materiell belastet wird. Liegt eine Belastung dagegen lediglich in Form einer Mitwirkungsobliegenheit in einem Verwaltungsverfahren (etwa: Vorlage bestimmter Unterlagen) vor, so hindert das nicht, von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie auszugehen.

Nicht abschließend geklärt ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings, inwieweit Richtlinienbestimmungen in einem Dreiecksverhältnis unmittelbar wirken, wenn diese dem Staat Pflichten auferlegen, die sich zum Nachteil von Dritten auswirken (können). Richtlinienbestimmungen, die allein Behördenverpflichtungen normieren, verpflichten nach der Rechtsprechung des EuGH staatliche Stellen unmittelbar.

II. Besonderer Teil

Aus gegebener Veranlassung und um einen einheitlichen Vollzug im Freistaat Thüringen bereits im Vorgriff auf eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu gewährleisten, werden folgende Hinweise mit der Bitte um Beachtung gegeben:

1. Von einer Anwendung der IVU-Richtlinie (im Folgenden: der Richtlinie) sind alle Anlagen betroffen, die dem Anhang I der Richtlinie unterfallen (im Folgenden: IVU-Anlagen). Deren immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit richtet sich ausschließlich nach der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( 4. BImSchV). IVU-Anlagen, die nicht in der 4. BImSchV genannt sind, bedürfen keiner Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Für sie ist derzeit in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

2. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, vorhandener Beurteilungsspielräume sowie von Ermessensvorschriften und Ausnahmeregelungen im geltenden Recht ist innerhalb der hiernach bestehenden Spielräume in Bezug auf IVU-Anlagen die Auslegung oder Entscheidung zu wählen, die den Anforderungen der Richtlinie am ehesten gerecht wird.

3. Soweit im Folgenden keine Aussagen zu einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie getroffen werden, ist unbeschadet der Nr. 2 das geltende Recht wie bisher anwendbar.

4. Art. 3 der Richtlinie sieht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, bestimmte Grundpflichten für die Betreiber von IVU-Anlagen zu statuieren beziehungsweise bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen zu berücksichtigen. Hierdurch werden im Wege der unmittelbaren Anwendung keine neuen Verpflichtungen der Betreiber von IVU-Anlagen begründet, da dies eine unzulässige materielle Drittbelastung darstellen würde. Nr. 2 dieses Erlasses ist zu beachten.

5. Die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie normierte Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Genehmigungsunterlagen ist für den Bereich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger IVU-Anlagen durch die Vorschriften der §§ 4 ff. der 9. BImSchV umgesetzt. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, wonach Antragsunterlagen durch entsprechend aussagekräftige Unterlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach der Störfallverordnung ersetzt werden können, ist als begünstigende Bestimmung unmittelbar anwendbar. Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Angaben nach der BauPrüfVO erforderlich bzw. können danach gefordert werden.

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(Stand: 01.02.2012)

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