Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Vom 29. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:

19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen

2. § 19a wird wie folgt gefasst: 

alt neu
 § 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Länder erlassen zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für das Verfahren der Landschaftsplanungen. § 14j bleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Regelungen müssen den Anforderungen dieses Gesetzes ent sprechen.

(3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4 dieses Gesetzes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.

"§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht."

3. In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort "Nationalparke" die Wörter "und Nationale Naturmonumente" eingefügt.

4. In Anlage 3 wird Nummer 1.9

Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes

zum 28.02.2009 aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter "nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuches

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b werden die Wörter "der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete" durch die Wörter "der Natura 2000-Gebiete" ersetzt.

2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete, "2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,"

Artikel 5
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

In § 14a Nummer 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 1 S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) geändert worden ist, werden die Wörter "die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter "die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

In § 17a Nummer 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) werden die Wörter "die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine" durch die Wörter "die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

In § 18a Nummer 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

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