Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Vom 22. Juni 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 30. Juni 2011 S. 139)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 4 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "einem Drittel" durch die Worte "zwei Dritteln" ersetzt.
b) Satz 2
An den verbleibenden Kosten für die Beseitigungspflichtigen beteiligt sich das Land zur Hälfte.
wird aufgehoben.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Kostenüberdeckungen oder Kostenunterschreitungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen. | "Kostenüberdeckungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden." |
b) In Satz 4 werden die Worte "und des Landeshaushalts" gestrichen.
3. Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Kostenüberdeckungen oder Kostenunterschreitungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen. | "Absatz 4 Satz 3 fndet Anwendung." |
(Stand: 21.05.2013)
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