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TierKBG - Tierkörperbeseitigungsgesetz
Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen
Vom 11. April 2001
(BGBl. I 2001 S. 523; 25.6.2001 Artikel 18 S. 1215)
( aufgehoben BGBl. I Nr. 4 vom 28.01.2004 S. 82 - s. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden;
(2) Die Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Vergraben, Verbrennen, Behandeln und Verwerten von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die radioaktive Stoffe enthalten oder die durch radioaktive Stoffe verunreinigt sind, soweit sie nach dem Atomgesetz und den auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigen sind.
(2) Unberührt bleibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Grundsatz
(1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so zu beseitigen, dass
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaues sind bei Errichtung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten zu wahren.
(2) Bei der Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten dürfen Erzeugnisse zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.
§ 4 Verpflichtung zur Beseitigung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, soweit in diesem Gesetz die Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten vorgeschrieben ist, die in ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zu beseitigen (Beseitigungspflichtige). Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.
(2) Die zuständige Behörde darf nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Antrag die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen übertragen, wenn
Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen; bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden werden, dass der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt alle in einem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse beseitigt, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.
(3) Der Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt kann vorübergehend durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einem anderen Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anstalt, zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, die außerhalb des Einzugsbereiches der Tierkörperbeseitigungsanstalt anfallen, zu gestatten, soweit dies für ihn zumutbar ist und der Beseitigungspflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt.
(4) Soweit und solange dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigung nach Absatz 2 übertragen worden ist, ist er Beseitigungspflichtiger im Sinne dieses Gesetzes. Im gleichen Umfange ist der Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von seiner Verpflichtung entbunden.
§ 5 Beseitigung von Tierkörpern
(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.
(Stand: 29.11.2011)
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