Regelwerk

TierNebG - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Vom 25. Januar 2004
(BGBl. I Nr. 4 vom 28.01.2004 S. 82; 22.12.2005 S. 3712 05; 13.04.2006 S. 855 06; 06.02.2009 S. 153 09; 07.05.2009 S. 1044 09a; 09.12.2010 S. 1934 10;::22.12.2011 S. 3044 11)
Gl.-Nr.: 7831-12



Drucksachen BT 15/1667, BT 15/1894, BT 15/2119, BT 15/2165;  BR 554/03 796/03, 930/03

§ 1 Geltungsbereich 05 09a 10

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl. Nr. L 207 vom 5.8.2008, S. 9), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

§ 2 Zuständigkeit 10

Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) haben, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 tierische Nebenprodukte

  1. der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
  2. der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt -

abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung zu schaffen. Sie sind vorbehaltlich des § 4 und unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, das in ihrem Gebiet anfallende

  1. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
  2. Material der Kategorie 2 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt - gemäß Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002,

abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, sofern die zuständige Behörde eine Verarbeitung und Beseitigung anordnet.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen, soweit

  1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Bedingungen für die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
  3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.

Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen. Bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage das in einem Gebiet anfallende Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen hat, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.

(3) Die zuständige Behörde kann den Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs zur Verarbeitung oder Beseitigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Materials, das außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfällt, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die Beseitigungspflichtige das Material anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeiten oder beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(4) Soweit und solange dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage Tätigkeiten nach Absatz 2 übertragen worden sind, ist dieser Betrieb oder diese Anlage Beseitigungspflichtige im Sinne dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Im gleichen Umfange ist die Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von ihrer Verpflichtung entbunden.

§ 4 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 genehmigen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.01.2012)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto

(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Online-Anmeldung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang