umwelt-online: Tierseuchengesetz (3)
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Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betriebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen.
Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper, Teile von Tieren, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Tierseuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muss auch das Erlöschen der Tierseuche unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden.
2. (weggefallen)
§§ 31 bis 61e (weggefallen)
3. Besondere Vorschriften für Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten
Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufgestellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ist.
Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseuche festgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren Erscheinungen, die nach der Feststellung des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und verdächtigen Tiere abzusondern und unterliegen der behördlichen Beobachtung.
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr gegen den Abtrieb oder das sonstige Entfernen von Tieren gesperrt werden.
(1) Soweit Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist und die Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Tierseuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen.
4. Entschädigung für Tierverluste
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
| 1. Pferde | 5 113 Euro. |
| 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel | 3 068 Euro. |
| 3. Schweine | 1 278 Euro. |
| 4. Gehegewild | 1 000 Euro. |
| 5. Schafe | 767 Euro. |
| 6. Ziegen | 307 Euro. |
| 7. Geflügel | 51 Euro. |
| 8. Bienen, je Volk | 150 Euro. |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mindert sich
(Stand: 07.01.2012)
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