Regelwerk, Allgemeines

Anordnung zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes
- Hamburg -

Vom 27. März 2001
(Amtl. Anz. 2001 S. 1120)



Zuständig für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) in seiner jeweils geltenden Fassung ist, soweit in diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften oder Zuständigkeitsanordnungen nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

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