Regelwerk, Allgemeines

ProdSGZuVO - Produktsicherheitsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit zum Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes

- Sachsen -

Vom 28. Oktober 1999
(SächsGVBl. 1999 S. 809;::06.07.2008 S. 416 08aufgehoben)



Neu geregelt in

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind für den Vollzug des Gesetzes zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) in der jeweils geltenden Fassung sachlich zuständig, soweit nicht eine andere Behörde oder Stelle sachlich zuständig ist.

(2) Insbesondere die Zuständigkeit der Behörden, die für den Vollzug der in § 2 ProdSG bezeichneten Gesetze zuständig sind, bleibt unberührt.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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(Stand: 30.01.2012)

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