Regelwerk, Allgemeines |
ProdSGZuVO - Produktsicherheitsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit zum Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes
- Sachsen -
Vom 28. Oktober 1999
(SächsGVBl. 1999 S. 809;::06.07.2008 S. 416 08aufgehoben)
Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind für den Vollzug des Gesetzes zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutz der CE-Kennzeichnung (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) in der jeweils geltenden Fassung sachlich zuständig, soweit nicht eine andere Behörde oder Stelle sachlich zuständig ist.
(2) Insbesondere die Zuständigkeit der Behörden, die für den Vollzug der in § 2 ProdSG bezeichneten Gesetze zuständig sind, bleibt unberührt.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 30.01.2012)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ? Abonnentenzugang