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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter -
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Anlage zu TRB 801 Nr. 25 - Flüssiggaslagerbehälteranlagen

Ausgabe Dezember 1991
(BArbBl. 12/1991 S. 53; 1/1996 S. 78; 6/1997 S. 48; 7-8/1997 S. 74; 1/2001 S. 74; 8/2001 S. 107)

(→ VwV Th)



1 Geltungsbereich

1.1 Diese Anlage gilt für Flüssiggaslagerbehälteranlagen.

1.2 00a Werden bei "Flussiggaslagerbehälteranlagen" die Anforderungen dieser Anlage zur TRB 801 Nr. 25 nicht erfüllt, ist die gleiche Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten.

1.3 Diese Anlage gilt nicht für

1.4 Für die Errichtung und den Betrieb von Flüssiggaslagerbehälteranlagen siehe auch UVV "Verdichter" (VBG 16), UVV "Gase" (VBG 61) sowie Technische Regeln Rohrleitungen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Flüssiggaslagerbehälteranlagen (Anlagen) im Sinne dieser Anlage sind die Gesamtheit aller notwendigen sowie in Reserve stehenden Einrichtungen für das Lagern und zur Versorgung von Verbrauchsanlagen und Füllanlagen. Die Anlage endet an der Verbindungsstelle der Leitung zur Fortleitung des Flüssiggases an der Ausgangsseite der Druckregelung bzw. an der Verbindungsstelle mit Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern.

Für Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern nach § 3 Abs. 6 Ziff. 2 DruckbehV siehe TRG-Regelwerk.

Im wesentlichen sind Flüssiggaslagerbehälteranlagen

2.2 Anlagen werden entsprechend ihres gesamten Fassungsvermögens in folgende Gruppen eingeteilt:
Gruppe 0   < 3 t
Gruppe a ≥ 3 t < 200 t, Entnahme aus der Gasphase
Gruppe B ≥ 3 t < 30 t; Entnahme aus der Flüssigphase
Gruppe C ≥ 30 t < 200 t; Entnahme aus der Flüssigphase
Gruppe D ≥ 200 t  

2.3 Flüssiggase im Sinne dieser Anlage sind Gase in handelsüblicher technischer Qualität der C3- und C4-Kohlenwasserstoffe Propan, Propylen (Propen), Butan, Butylen (Buten) und deren Gemische, dies sind Flüssiggase nach DIN 51622.

2.4 Der Sicherheitsabstand ist der Abstand. außerhalb dessen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann.

2.5 Hinsichtlich des Begriffes "technisch dicht" siehe TRB 600 Abschnitt 5.

2.6 Hinsichtlich des Begriffes "betriebsbedingte Gasaustritte" siehe TRB 610 Abschnitt 2.12.1.1

2.7 Umschlagläger sind Behälteranlagen, die dem Umschlag von Flüssiggas von einem Verkehrsmittel auf ein anderes dienen.

2.8 Verteilläger sind Behälteranlagen, die dem Umfüllen von Flüssiggas aus Druckbehältern in Druckgasbehälter dienen, ausgenommen Druckgasbehälter, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DruckbehV der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen.

2.9 Verbrauchsläger dienen der Versorgung von Verbrauchseinrichtungen, oder dem Befüllen von Druckgasbehältern, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DruckbehV der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen.

2.10 Verdampfer sind Wärmetauscher, die Gase aus dem flüssigen Zustand vollständig in den gasförmigen Zustand zum Zweck der weiteren Verwendung überführen.

2.11 Fire safe - siehe hierzu ISO 10497

2.12 Dem Fassungsvermögen einer Flüssiggaslagerbehälteranlage entspricht die Summe der zulässigen Massen der Gase in den ortsfesten Lagerbehältern.

Das durch den zulässigen Füllgrad bestimmte zulässige Fassungsvermögen kann durch den Einbau von Überfüllsicherungen reduziert werden; dies ist als wesentliche Änderung der Betriebsweise nach § 11 Abs. 1 DruckbehV zu betrachten und dementsprechend in der Dokumentation und Kennzeichnung des Lagerbehälters festzuhalten.

2.13 Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Anlagen

3.1.1 Gasbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß sie bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind.

3.1.2 Abschnitt 3.1.1 gilt nicht im Hinblick auf betriebsbedingte, Gasaustritte.

4 Berechnung

4.1 Lagerbehälter

Bei Neuanlagen ist die Bemessung der Behälterwandung für einen zulässigen Betriebsüberdruck von 15,6 bar, bezogen auf eine Betriebstemperatur von 40 °C, vorzunehmen.">

4.2 Verdampfer

Flüssiggasbeaufschlagte Verdampferteile sind festigkeitsmäßig in der Regel für einen zulässigen Betriebsüberdruck von 25 bar aus zulegen. Der Auslegungsdruck von 25 bar ergibt sich aus dem in der Regel wechselweisen Betrieb mit Propan oder Butan.

Anmerkung: Siehe hierzu auch § 8 Abs. 3 Ziff. 3 DruckbehV

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(Stand: 13.04.2012)

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