Technische Regeln Druckgase
TRG 241 Anlage 1 - Herstellen geschweißter oder nach einem anderen Verfahren gefügter Behälter
Verfahrensprüfung für Schweißverbindungen

Ausgabe September 1975
(ArbSch. 10/1975 S. 402)



1. Zweck der Verfahrensprüfung und Grundsätzliches

1.1 Die Verfahrensprüfung für eine Schweißverbindung dient einem Werk, des geschweißte Behälter herstellt oder das an geschweißten Behältern Änderungs- oder Instandsetzungsschweißungen durchführt, als Nachweis dafür, daß

  1. ein bestimmtes Verbindungs-Schweißverfahren geeignet ist,
  2. es das Verfahren sicher beherrscht, und zwar innerhalb des Bereiches, für den die Verfahrensprüfung gilt.

1.2 Eine Verfahrensprüfung richtet sich nach dem Schweißverfahren, den zu verschweißenden Werkstoffen, den Schweißzusatzwerkstoffen (Stabelektrode einschließlich Umhüllungstyp, Drahtelektrode, Schweißstab) und den Hilfsstoffen (Schutzgas, Schweißpulver), den Schweißpositionen, den Abmessungen, dem Wärmebehandlungszustand und evtl. Besonderheiten.

Dabei sind die Bestimmungen der Nummer 2 Abgrenzung von Verfahrensprüfungen (Geltungsbereich) au beachten.

1.3 Eine Verfahrensprüfung umfaßt das Schweißen von Probestücken (s. Nummer 3) und deren Prüfen (s. Nummer 4). Das Schweißen der Probestücke und das Prüfen ist in Anwesenheit des Sachverständigen durchzuführen.

1.4 Die Auswertung der Prüfungen obliegt dem Sachverständigen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Anforderungen nach Tafel 1 erfüllt sind.

1.5 Der Sachverständige fertigt einen Bericht über die Verfahrensprüfung. Aus dem Bericht müssen hervorgehen

  1. die Beschreibung des Verfahrens,
  2. der Geltungsbereich der Verfahrensprüfung,
  3. die Prüfergebnisse,
  4. die zu beachtenden Maßgaben.

Das Herstellerwerk erhält eine Ausfertigung des Berichtes.

1.6 Eine Verfahrensprüfung kann ergänzt werden (s. Nummer 5): sie bedarf in bestimmten Fällen der Wiederholung (s. Nummer 6).

2. Abgrenzung von Verfahrensprüfungen (Geltungsbereich)

2.1 Schweißverfahren

2.11 Eine Verfahrensprüfung gilt nur für das Schweißverfahren, das bei der Prüfung angewendet worden ist.

2.12 Für Mehrlagenschweißungen und für Einlagenschweißungen sind getrennte Verfahrensprüfungen erforderlich.

2.2 Zu verschweißende Werkstoffe

2.21 Eine Verfahrensprüfung gilt nur für den oder die Werkstoffe, die bei der Prüfung durch Schweißung verbunden worden sind. Es obliegt der Entscheidung des Sachverständigen, ob die Verfahrensprüfung auch für andere als die geprüften Werkstoffe gilt.

Tafel 1. Anforderungen (Nummer 1.4)

Prüfungen Anforderungen
Art an Blechen: siehe TRG 201 Anl. 1 Nr. 4.2
Zugversuch
  Ziff. 1
Ziff. 5
wie an den Grundwerkstoff oder wie im Gutachten des Sachverständigen für den Schweißzusatzwerkstoff festgelegt
Faltversuch nach DIN 50121
  Ziff. 2 Biegewinkel Stahl Zugfestigkeit (Mindestwert) Dorndurch-
messer
180 °3 ferritisch < 410 N/mm2 1 a
180 ° 3 ferritisch ≥ 410 N/mm2 bis < 440 N/mm2 2 a
180 ° 3 ferritisch ≥ 440 N/mm2bis < 470 N/mm2 2,5 a
180 ° 3* ferritisch ≥ 470 N/mm2 3 a
180 °3 * austenitisch   2 a2
*) Tritt der Anriß bei einem Biegewinkel < 180° auf, dann ist das nicht zu beanstanden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
> 90 ° bis
< 180 °
Dehnung (L0 = Schweißnahtbreite + Wanddicke; symmetrisch zur Naht): ≥ Bruchdehnung δ5 (gewährleisteter Wert) des Grundwerkstoffes
< 90 ° Dehnung über Schweißnahtbreite: ≥ 30 %4; sowie fehlerfreies Aussehen des Bruches
Kerbschlagbiegeversuch1 6
    zul. niedrigste Betriebstemp. Prüftemperatur    
aus Mitte Schweiß-
gut
Ziff. 3 -20 °C Raumtemperatur7 wie an den Grundwerkstoff; bei austenitischen Stählen jedoch mindestens 50 J/cm2
unter -20 °C zul. niedrigste Betriebstemp. wie an den Grundwerkstoff für die Querrichtung festgelegt; bei austenitischen Stählen jedoch mindestens 40 J/cm2
Schweiß-
naht-
übergang
Ziff. 4 -20 °C Raumtemperatur7 mindestens 50 %5 des für den Grundwerkstoff in Querrichtung gewährleisteten und für ISO-V-Proben festgelegten Wertes
unter -20 °C zul. niedrigste Betriebstemp. mindestens 35 J/cm2 an der DVM-Probe
Gefüge Ziff. 6

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