Regelwerk

TRGS 200 - Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: Oktober 2011
(GMBl. Nr. 42/43 vom 24.11.2011 S. 831)



TRGS 200 2007

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bis Ende der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) genannten Übergangsfristen. Deshalb ist sie anzuwenden bis zum 01.06.2015

  1. für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen, ggf. zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),
  2. für die Kennzeichnung und Verpackung von Zubereitungen, sofern diese nach Artikel 61 der CLP-Verordnung nicht nach den Vorgaben der CLP-Verordnung, sondern nach der Richtlinie 1999/45/EG erfolgt.

Zudem enthält sie zusätzliche Vorschriften zur Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen und Erzeugnisse.

(2) Seit dem 1.12.2010 sind Stoffe nach der CLP-Verordnung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Zubereitungen können nach Artikel 61 Absatz 2 der CLP-Verordnung freiwillig vor dem 01.06.2015 nach CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.1

(3) Für die Angabe der Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Bestandteilen von Zubereitungen sowie der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen im Sicherheitsdatenblatt ist Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH-Verordnung) unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 453/2010 maßgebend.

(4) Für die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" anzuwenden.

(5) Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen nach Richtlinie 67/548/EWG sind seit 1.12.2010 nicht mehr anzuwenden. Gleichwohl können Stoffe mit einer solchen Kennzeichnung noch bis zum 1.12.2012 weiterverkauft werden, wenn sie vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebracht wurden (Artikel 61 Abs. 4 der CLP-Verordnung).

(6) Durch diese TRGS werden insbesondere die im Zweiten Abschnitt (§§ 3, 4 und 5) der GefStoffV genannten Regeln für die Umsetzung in die Praxis näher bestimmt und entsprechende Handhabungsregelungen gegeben. Sie gilt für:

  1. die Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,
  2. die Kennzeichnung von Zubereitungen und bestimmter Erzeugnisse,
  3. die Abgrenzung gegenüber den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und
  4. die Verpackung bestimmter gefährlicher Zubereitungen.

(7) Diese TRGS gilt nicht für:

  1. Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind,
  2. biologische Stoffe im Sinne der Biostoffverordnung mit Ausnahme von biologischen Arbeitsstoffen, die Biozid-Wirkstoffe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 2 des ChemG sind oder Biozid-Produkten im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten.
  3. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes und
  4. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben werden,
  5. Medizinprodukte im Sinne des § 3

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(Stand: 16.04.2012)

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