Regelwerk

DetergKostV - Detergenzien-Kostenverordnung
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien *

Vom 5. Mai 2007
(BGBl. I Nr. 18 vom 07.05.2007 S. 656)
Gl.-Nr.: 753-12-1



Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Das Umweltbundesamt erhebt für die Prüfung und Bewertung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) kostendeckende Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Die Gebühren dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten.

§ 2 Ungültigkeit und Rücknahme von Anträgen

In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
  Prüfung und Bewertung nachstehender Informationen und Prüfergebnisse im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004  
1 Informationen und Prüfergebnisse nach den Anhängen II, III und IV Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 4050 bis 17200
2 Prüfergebnisse nach Anhang IV Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 240 bis 1910
3 Prüfergebnisse nach Anhang IV Nr. 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 310 bis 3340

______________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE

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