Regelwerk, Wasser EU, Bund, Bayern

BayGewQV - Bayerische Gewässerqualitätsverordnung
Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme
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- Bayern -

Vom 4. April 2001
(GVBl. 2001 S. 179)



Auf Grund des Art. 41j des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 882, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl EG Nr. L 129 S. 23).

(2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinn des Art. 7 der Richtlinie 76/464/EWG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen

Zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheit gelten für die oberirdischen Gewässer die im Anhang aufgeführten Qualitätsziele. Ein Qualitätsziel ist überschritten, wenn bei der behördlichen Überwachung an einer festgelegten Messstelle das Jahresmittel aus mindestens vier gleichmäßig über das Jahr verteilten Messungen über dem Qualitätsziel liegt. Es werden folgende Messstellen festgelegt:

Gewässername Messstellenname Geogr. Länge Geogr. Breite Einzugsgebiet km2
Main Kahl am Main 08,59,26 50,03,54 23152
Main Erlabrunn 09,51,17 49,51,22 14244
Main Hallstadt 10,52,10 49,55,53 4399
Regnitz Hausen 11,02,49 49,41,19 4472
Sächsische Saale Joditz 11,50,30 50,22.21 644
Donau Dillingen 10,29,59 48,34,09 11315
Donau Jochenstein 13,42,14 48,31,16 77086
Iller Ludwigsfeld (Kanal) 10,00,19 48,21,57 2115
Lech Feldheim 10,56,11 48,20,43 3926
Altmühl Dietfurt 11,34,25 49,01,34 2504
Naab Heitzenhofen 11,56,32 49,07,40 5426
Regen Regenstauf 12,07,55 49,07,47 2658
Isar Plattling 12,53,07 48,46,21 8839
Inn Passau-Ingling 13,26,17 48,33,15 26049
Inn Kirchdorf 12,07,39 47,46,58 9905
Inn Simbach 13,02,08 48,15,42 22841
Salzach Laufen 12,56,03 47,56,26 6113
Donau Kelheim 11,52,07 48,55,01 22950

§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

(1) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz stellt Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe auf, die Ausarbeitung des Programms wird dem Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft übertragen. Ziel der Programme ist es, die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder eine von ihm bestimmte Regierung kann Überschreitungen der gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen, die nicht aus dem Bundesgebiet stammen. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Programme enthalten mindestens

  1. die Festlegung der Messstellen;
  2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die im Anhang zu § 2 aufgeführt sind;
  3. die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele;
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren, die mindestens dem Stand der Technik entsprechen;
  5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele;
  6. Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen;
  7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die aktuellen wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen;
  8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 3;
  9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.

(3) Die Programme sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben.

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