Regelwerk, Wasser: EU, Bund, Bayern 
TREAb - Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageinhalten
im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen
- Bayern -
Vom 13. Oktober 2000
(AllMBl. 2000 Nr. 21 S. 758)
Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen führt auf Grund von Art. 41e Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1999, nachstehende Regel der Technik im Sinn von § 18b Abs. 1 WHG ein. Die durch diese Bekanntmachung eingeführte Regel der Technik wird wie folgt zitiert: "Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageinhalten im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen (TREAb)".
1 Vorbemerkung
Die Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageinhalten im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen regelt die Voraussetzungen, unter denen Abscheideanlageinhalte im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen anstelle der nach der DIN 1999 Teil 2 vorgeschriebenen halbjährlichen Leerung bedarfsorientiert entsorgt werden können. Die in der DIN 1999 Teil 2 vorgeschriebene halbjährliche Leerung der Abscheideanlagen wird vielfach den tatsächlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten nicht gerecht. Fallen innerhalb des halbjährigen Turnus nur geringe Mengen schlamm- und ölbeaufschlagter Rückstände an, so führt die starre Regelung der DIN 1999 Teil 2 zu unwirtschaftlichen Mehrbelastungen. Ist dagegen der Anfall an entsorgungsbedürftigen Abscheideanlageinhalten überdurchschnittlich groß, so wird durch die lediglich halbjährliche Leerung der ordnungsgemäße Betrieb der Abscheideanlage nicht mehr im vollen Umfang gewährleistet. Aus diesen Gründen verdient eine bedarfsorientierte, an den tatsächlichen Anfall von Abscheideanlageinhalten geknüpfte Entsorgung den Vorzug. Die bedarfsorientierte Entsorgung von Abscheideanlageinhalten ist bereits in den Entwürfen zur EN-Norm 858 (Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten) vorgesehen, die an die Stelle der DIN 1999 treten wird. Auch ist die bislang in Anhang 49 der Rahmenabwasser-Verwaltungsvorschrift für die Behandlung von mineralölverschmutztem Abwasser enthaltene Verweisung auf die DIN 1999 nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung ( AbwV) vom 29. Mai 2000 in der Neufassung von Anhang 49 AbwV nicht mehr enthalten. Um den ordnungsgemäßen Betrieb von Abscheideanlagen bei bedarfsorientierter Entsorgung von Schlammfang- und Leichtstoffabscheiderinhalten sicherzustellen, sind die nachstehenden Anforderungen an die Eigenkontrolle und Wartung zu beachten. Außerdem werden folgende Maßnahmen empfohlen, die zu einer erheblichen Reduzierung der anfallenden (und zu transportierenden) Abfallmengen sowie einer Reduzierung des Wasserverbrauchs in Kfz-Betrieben und Tankstellen beitragen:
2 Anwendungsbereich
Die Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageinhalten im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen gilt für Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten und Schlammfänge nach DIN 1999 Teil 1 ff.,
Sie ist insbesondere bei
3 Anforderungen an eine bedarfsorientierte Entsorgung von Abscheideanlageinhalten
Eine bedarfsorientierte Entsorgung von Abscheideinhalten ist unter Einhaltung folgender Anforderungen zulässig:
3.1 Monatliche Eigenkontrolle
Die Funktionsfähigkeit der Abscheideanlage ist von einer sachkundigen und eingewiesenen Person des Betreibers oder einem beauftragten Dritten, insbesondere einem Sachverständigen nach Art. 78 BayWG, mindestens monatlich durch folgende Maßnahmen zu kontrollieren:
(Stand: 09.02.2012)
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