Regelwerk, Wasser EU, Bund, Berlin

Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickernvon Niederschlagswasser
NWFreiV - Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

- Berlin -

Vom 24. August 2001
(GVBl. Bln Nr. 37 vom 12.09.2001 S. 502)



Auf Grund des § 36b des Berliner Wassergesetzesin der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel LV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:

§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser

(1) Für das schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasserist außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie von Altlasten- undAltlastenverdachtsflächen eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn dasNiederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen,gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteiligverändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdendenStoffen vermischt ist und die Anforderungen der §§ 2, 3 und 4 erfüllt sind.

(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungennach den §§ 2, 3 und 4 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassersoder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 2 Anforderungen an die zu entwässernde Fläche

Die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Abs. 1 besteht nur, sofern das Niederschlagswasser von

  1. nichtmetallischen Dachflächen,
  2. Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Verkehrsflächen aufWohngrundstücken einschließlichPersonenkraftfahrzeug-Stellflächen in Wohngebieten oder
  3. Straßenflächen in reinen Wohngebieten mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte (DTV) von maximal 500 Kraftfahrzeugen stammt.

§ 3 Anforderungen an das schadlose Versickern

Erlaubnisfrei ist das Versickern von Niederschlagswasser aus den in § 2 genannten Flächen nur, wenn

  1. bei der Mulden- sowie der Mulden-Rigolen-Versickerung der Abstand zwischender Geländeoberkante und dem Bemessungsgrundwasserstand mindestensanderthalb Meter beträgt,
  2. bei der Mulden- sowie der Mulden-Rigolen-Versickerung die belebte Bodenzoneaus einer mindestens 30 Zentimeter mächtigen bewachsenen Oberbodenschichtbesteht,
  3. bei der Rigolen-, Rohr- sowie der Schachtversickerung der Abstand zwischender Sohle dieser Versickerungsanlage und dem Bemessungsgrundwasserstandmindestens einen Meter beträgt und die grundwasserschützendenDeckschichten nicht durchbohrt werden,
  4. die Vernässung angrenzender Gebäude ausgeschlossen wird,
  5. die Versickerung keine Vegetationsschäden und unzulässigenBodenbelastungen verursacht sowie
  6. der Versickerungsraum unter der Versickerungsanlage nicht aus Trümmer- oder Bauschutt oder Schuttbeimengungen besteht.

§ 4 Anforderungen an die Versickerungsart

(1) Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Abs. 1 ist ferner, dass das Versickern von Niederschlagswasser

  1. von Flächen nach § 2 Nr. 1 über die belebteBodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oderMulden-Rigolen-Versickerung erfolgt; sofern eine derartige Versickerung nichtmöglich ist, kann das Versickern auch über Rigolen, Sickerrohreoder Schächte erfolgen,
  2. von Flächen nach § 2 Nr. 2 und 3 ausschließlichüber die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung erfolgt.

(2) Bei Planung, Ausführung, Betrieb und Unterhaltung derVersickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zubeachten. Insbesondere sind die Funktionstüchtigkeit und der einwandfreieBetrieb der Versickerungsanlagen entsprechend den herkömmlichen Verfahren sicherzustellen und laufend zu überwachen.

§ 5 Inkrafttreten

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(Stand: 22.12.2011)

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