Regelwerk, Wasser EU, Bund, Baden-Württemberg

Gewässerqualitätszielverordnung - Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und
über Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung

- Baden-Württemberg -

Vom 10. April 2001
(GBl. 2001 S. 382)



Auf Grund des § 14a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129, S. 23). Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen

Zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheit gelten für die oberirdischen Gewässer die im Anhang aufgeführten Qualitätsziele.

§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

(1) Die höheren Wasserbehörden stellen Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die im Anhang aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Die oberste Wasserbehörde oder die von ihr bestimmten höheren Wasserbehörden können Überschreitungen der gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen, die nicht aus dem Bundesgebiet stammen. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Programme enthalten mindestens

  1. die Festlegung der Messstellen,
  2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die im Anhang aufgeführt sind,
  3. die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele,
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren,
  5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele,
  6. die Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen,
  7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen,
  8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 3 und
  9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.

(3) Die Programme sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben.

(4) Bei Gewässern, die Landesgrenzen überschreiten, unterrichtet die höhere Wasserbehörde die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und die Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.

§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe

(1) Die Erteilung von Erlaubnissen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe in oberirdische Gewässer ist daran auszurichten, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird.

(2) In der Erlaubnis für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe sind zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

(3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Absätze 1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Qualitätsziele für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG  Anlage
(zu § 2)
EG-Nr. Stoffname QZ * Einheit
2 2-Amino-4-chlorphenol 10 µg/l
3 Anthracen 0,01 µg/l
4 Arsen ** 40 mg/kg
7 Benzol 10 µg/l
8 Benzidin 0,1 µg/l
9 Benzylchlorid (alpha-Chlortoluol) 10 µg/l
10 Benzylidenchlorid (alpha,alpha-Dichlortoluol) 10 µg/l
11 Biphenyl 1 µg/l
14 Chloralhydrat 10 µg/l
15 Chlordan 0,003 µg/l
16 Chloressigsäure 10 µg/l
17 2-Chloranilin

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