Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zum Vollzug der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Qualität von Fischgewässern
- VwV-Fischgewässerverordnung -

Vom 30. Mai 2001
-Az.: 51-8912.10-Fisch/1
(Fassung vom 27.06.2001)
(GABl. Nr. L 10 vom 27.06.2001 S. 742)



Zur Umsetzung der Fischgewässerverordnung vom 28. Juli 1997 (GBl. S. 340) werden aufgrund der bisherigen Vollzugserfahrungen die nachfolgenden Hinweise gegeben.

1. Vollzug und zuständige Behörden

Der Vollzug der Fischgewässerverordnung obliegt den Wasserbehörden (§ 96 WG). Hauptanwendungsfall ist die Erteilung neuer wasserrechtlicher Gestattungen (Erlaubnis, Bewilligung) von Einleitungen in Fischgewässer (§ 3 Abs. 3). Bereits erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen zur Benutzung der Fischgewässer sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs. 2 in angemessenen Fristen nach wasserwirtschaftlichen Prioritäten anzupassen. Solche nachträglichen Anforderungen können auf die §§ 5, 7, 12 oder 15 WHG oder auf in den jeweiligen Gestattungen enthaltene Vorbehalte gestützt werden und sind ggf. als Stufenbescheid abzufassen. Kreisüberschreitende Maßnahmen sind durch die höheren Wasserbehörden zu koordinieren.

Vor der Entscheidung über die Notwendigkeit von Abweichungen nach § 4 berichten die nachgeordneten Behörden der obersten Wasserbehörde. Hierbei erfolgt die fachliche Beratung durch die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU). Die Abweichungen werden von der obersten Wasserbehörde in den Bericht an die Kommission nach Artikel 15 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 Ic) der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S.48), aufgenommen. Entsprechendes gilt für Einschränkungen bzw. den Verzicht auf Probenahmen nach § 5 Abs. 4.

2. Überwachung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu den Parametern im Anhang der Verordnung

Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 3 der Fischgewässerverordnung für die in Anlage 1 der Fischgewässerverordnung genannten Gewässer und Gewässerstrecken wird im Rahmen des gewässerkundlichen Dienstes durch die LfU überwacht.

Zur Vermeidung von Mehraufwand sollen die Messungen, die der Anlagenbetreiber aufgrund von Bescheidauflagen oder anderen Vorschriften ohnehin vorzunehmen hat, in die Bewertung der staatlichen Messergebnisse einbezogen werden. Hierzu sind von den Wasserbehörden und Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern die entsprechenden Daten eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. April des Folgejahres, erstmals zum 30. Juni 2001, an die LfU zur Überprüfung der Einhaltung in vorgegebener Form als Excel-Datei zu übermitteln (Meldeform nach Anlage 1).

Die LfU sammelt die Ergebnisse der Überwachung, stellt diese zusammen und wertet sie aus. Sie erstellt jährliche Lageberichte über die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und führt hierbei bei festgestellten Überschreitungen - soweit möglich - eine Erstbewertung durch, ob die Überschreitung zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Einleitung zurückzuführen ist. Die jährlichen Lageberichte sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres, erstmals zum 31. August 2001, der obersten Wasserbehörde sowie über die höheren Wasserbehörden den unteren Wasserbehörden, den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern und den Gewässerdirektionen zuzuleiten. Diese berücksichtigen die Lageberichte der LfU bei Entscheidungen im Rahmen der Gewässeraufsicht und bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Gewässerbenutzungen.

3. Berichtswesen

Gemäß Artikel 16 der Richtlinie des Rates 78/659/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten der EU-Kommission in dreijährlichem Turnus einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie. Die Vorbereitung des baden-württembergischen Immissionsteils des Berichtes erfolgt durch die LfU. Diese legt die erforderlichen Unterlagen der obersten Wasserbehörde - nachrichtlich den höheren Wasserbehörden - spätestens zum 30. Juni des Berichtsjahres, erstmals zum 30. Juni 2002 vor.

Zur Vorbereitung des Emissionsteils berichten die unteren Wasserbehörden über die höhere Wasserbehörde alle drei Jahre, erstmals zum 30. April 2002, über die getroffenen und geplanten Maßnahmen sowie den Stand der Abwasser- und Regenwasserbehandlung (vgl. Anlage 2).

4. Zu den Einzelvorschriften

Eine Erlaubnis bzw. Bewilligung darf nach § 3 Abs. 3 für die Benutzung eines dort bezeichneten Fischgewässers erteilt werden, wenn die Grenzwerte der in Anlage 2 der Fischgewässerverordnung aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder durch die beabsichtigte Gewässerbenutzung nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind. Denkbare Gewässerbenutzungen, die auf die Qualität von Fischgewässern Einfluss haben können, sind beispielsweise Abwasser- und Abwärmeeinleitungen sowie Wasserausleitungen für Fischteiche oder Wasserkraftanlagen oder die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Beregnung oder für Kühlzwecke, da auch die Verringerung der Wassermenge indirekt Auswirkungen auf die Parameter zur Folge haben kann.

Die Messungen nach § 5

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(Stand: 22.12.2011)

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