Regelwerk, Wasser-Bund, Wasser-Baden-Württemberg

IndVO - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

- Baden-Württemberg -

Vom 19. April 1999
(GBl. S. 181; 01.07.2004 S. 469, 551;::25.04.2007 S. 252)



Auf Grund von § 45k Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, ausgenommen häusliches Abwasser, in öffentliche Abwasseranlagen.

§ 2 Anforderungen nach der Abwasserverordnung

Bei Abwasser, für das in der Abwasserverordnung ( AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S.566) in der jeweils geltenden Fassung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, gelten diese und die allgemeinen Anforderungen und Regelungen der Abwasserverordnung auch für Indirekteinleiter.

§ 3 Anforderungen nach den Abwasser-Verwaltungsvorschriften

(1) Bei Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 AbwV fortgeltende Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind, ist die Schadstofffracht des Abwassers vor dem Einleiten in die öffentliche Abwasseranlage mindestens so gering zu halten, dass diese Anforderungen eingehalten werden.

(2) Von einer Vorbehandlung kann mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde abgesehen werden, wenn die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage aufgrund geeigneter Aufbereitungsverfahren in der Lage ist, diese Abwässer gleichwertig zu reinigen.

§ 4 Sonstige Anforderungen

Soweit nach §§ 2 und 3 Abs. 1 keine Anforderungen zu stellen sind, ist die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung des Standes der Technik möglich ist, sofern in der nachgeschalteten öffentlichen Abwasseranlage die geforderte Schadstoffreduzierung nicht erreicht wird.

§ 5 Genehmigungspflicht 04

(1) Abwasser, mit Ausnahme von Abwasser aus Anlagen nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 WG, für das nach §§ 2 oder 3 Abs. 1 Anforderungen bestimmt sind, darf nur mit Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Abwasser aus Anlagen nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 WG darf nur mit Genehmigung der höheren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.

(2) Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn das Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage

  1. in einer nach § 45e WG genehmigten Anlage behandelt wird und in dieser Genehmigung die Anforderungen an die Einleitung des Abwassers nach §§ 2 oder 3 festgelegt sind oder
  2. in einer nach § 45e WG genehmigungsfreien, aber nach anderen Vorschriften zugelassenen Anlage behandelt wird und nach dieser Zulassung die Anforderungen nach §§ 2 oder 3 aufgrund der Behandlung als eingehalten gelten, oder
  3. die im Anhang für die Stoffe und Stoffgruppen genannten Konzentrationen oder Frachten unterschreitet.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur mit Widerrufsvorbehalt und nur dann erteilt werden, wenn die in §§ 2 bis 4 genannten Anforderungen erfüllt werden.

§ 6 Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht

Einleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregelungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet. ohne die Schadstofffracht entsprechend den Anforderungen nach §§ 2 und 3 gering zu halten, oder
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Stoffe oder Stoffgruppen ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet.

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 12. Juli 1990 (GBl. S. 258) außer Kraft.

(2) Eine nach der bisherigen Verordnung erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach dieser Verordnung fort. Eine Einleitung, die nach der bisherigen Verordnung als genehmigt galt, gilt weiterhin als genehmigt. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitung, die nach bisherigem Recht genehmigungsfrei war, bleibt genehmigungsfrei.

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  Anhang
(zu 5 Abs. 2 Nr. 3)
Stoff oder Stoffgruppe Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht
mg/l
Konzentration
g/h
Fracht
Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid 0,5 10
Arsen in der Originalprobe 0,05 1
Blei in der Originalprobe 0,2 8
Cadmium in der Originalprobe 0,02 0.4
Chlor, gesamt 0.2 4
Chlorierte Kohlenwasserstoffe
(Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlormethan)
0,1 2
in der Summe der Einzelstoffe
Chrom in der Originalprobe 0.2 8
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 2
Kupfer in der Originalprobe 0,3 12
Nickel in der Originalprobe 0,2 6
Quecksilber in der Originalprobe 0,005 .. 0,1
Silber in der Originalprobe 0,1

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