umwelt-online: Wassergesetz für Baden-Württemberg (8)
![]() |
zurück | ![]() |
§ 88 Durchleiten von Wasser
(1) Liegt es im gemeinwirtschaftlichen, gesundheitlichen oder landeskulturellen Interesse, das auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks befindliche Wasser abzuleiten oder einem Grundstück Wasser für Zwecke der Bewässerung zuzuleiten und ist dies nur über ein fremdes Grundstück zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Durchleitung sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.
( 2) Ist die Versorgung eines Grundstücks mit Trink- oder Brauchwasser, die Ableitung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers oder ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Benutzung des Grundstücks sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.
( 3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung einer Anlage, insbesondere die Verstärkung vorhandener Zu- oder Ableitungen. Sie gelten nicht für das Durchleiten durch bebaute Grundstücke, Hofräume und Hausgärten, doch kann die Ortspolizeibehörde in besonderen Fällen die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zu dulden.
( 4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück größer sind als der durch die Inanspruchnahme zu erzielende Nutzen.
( 5) Der in Anspruch genommene Eigentümer kann verlangen, dass ihm die Mitbenutzung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen gestattet wird, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Zwecks möglich ist. In diesem Falle hat er zu den Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung der Einrichtungen in dem den beiderseitigen Vorteilen entsprechenden Verhältnis beizutragen. Er hat auch die Kosten von Änderungen der Zu- oder Ableitungseinrichtungen zu tragen, soweit sie lediglich durch die von ihm beanspruchte Mitbenutzung entstehen.
( 6) Der Eigentümer des Grundstücks, der nach den Absätzen 1 bis 3 Anlagen zu dulden hat, kann deren Verlegung auf eine andere geeignete Stelle des gleichen oder eines anderen ihm gehörenden Grundstücks verlangen, wenn die Durchleitung an der bisherigen Stelle für ihn besonders nachteilig ist oder er bei Verlegung der Anlagen den belasteten Grundstücksteil mit erheblich größerem Vorteil verwenden oder verwerten könnte. Die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen; der Berechtigte hat dazu entsprechend beizutragen, wenn die Verlegung auch für ihn Vorteile bringt. Ist die Verlegung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen auf Grundstücke des belasteten Eigentümers nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann er die Aufhebung der Belastung verlangen, wenn die Zu- oder Ableitung über Grundstücke Dritter ohne erhebliche Nachteile möglich ist und er die Kosten der Verlegung übernimmt.
( 7) Im Rahmen des Hinterliegergebrauchs kann der Hinterlieger in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Belastung des Anliegergrundstücks verlangen.
§ 89 Mitbenutzen von Anlagen
(1) Kann eine Wasserbenutzung nur unter Mitbenutzung einer vorhandenen Wasserbenutzungsanlage zweckentsprechend ausgeübt werden, so kann die Wasserbehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer der vorhandenen Anlage und die Inhaber der Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse verpflichten, die Mitbenutzung der Anlage durch den Unternehmer gegen Entschädigung und angemessene Beteiligung an den Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung zu dulden, sofern dadurch die mit der Anlage ausgeübten Benutzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Ist eine zweckentsprechende Mitbenutzung nach Absatz 1 nur bei Änderung der Anlage möglich, so kann die Wasserbehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer der Anlage und die Inhaber der Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse verpflichten, die notwendigen Änderungen auf Kosten des Unternehmers vorzunehmen oder sie zu dulden.
§ 90 Duldung von Vorarbeiten 08
(1) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung die zur Vorbereitung eines Antrags auf Erlass einer Zwangsverpflichtung nach den §§ 86 bis 89 notwendigen Arbeiten auf den Grundstücken gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden; bauliche Anlagen dürfen nicht beschädigt und Bäume nicht beseitigt werden. Auf Verlangen des Betroffenen ist vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde über das Bestehen der Duldungspflicht; sie stellt Art und Umfang der zulässigen Vorarbeiten fest.
§ 91 Fristen zur Ausführung der Arbeiten 08
(1) Wird eine Zwangsverpflichtung begründet, so hat die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde dem Berechtigten eine Frist zu bestimmen, in der die Arbeiten auf dem Grundstück des Duldungspflichtigen auszuführen oder die Anlagen in Betrieb zu nehmen sind; bei Fristversäumnis erlischt die Zwangsverpflichtung. Auf Antrag des Berechtigten kann die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde die Frist verlängern.
(2) Macht der Berechtigte von dem durch die Zwangsverpflichtung erworbenen Recht keinen Gebrauch, so kann der Duldungspflichtige von ihm Entschädigung für die durch die Verpflichtung etwa entstandenen Nachteile verlangen.
§ 92 Leistung der Entschädigung 08
(1) Der Berechtigte darf mit den Arbeiten, die auf Grund einer Zwangsverpflichtung gegen Entschädigung auf den Grundstücken oder an Anlagen anderer auszuführen sind, nicht beginnen, bevor er die Entschädigung geleistet hat, es sei denn, dass der Duldungspflichtige zustimmt.
(Stand: 07.03.2013)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 95.- € brutto
(derzeit ca. 3000 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
Referenzen ? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion