Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Bremen

Anforderungen an die dezentrale Beseitigung vonNiederschlagswasser
- Bremen -

Vom 4. März 2004
(ABl. Nr. L 36 vom 15.03.2004 S. 213)



Auf Grund des § 132a Abs. 4 des BremischenWassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl.S. 45 - 2180-a-1) werden folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bekannt gemacht:

1. Anwendungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für die Beseitigung des Niederschlagswassersvon Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einerhinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses ihrvergleichbaren Nutzung dienen, soweit die Beseitigung im Wege der Einleitungin das Grundwasser (Versickerung) oder der ortsnahen Einleitung in einoberirdisches Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).

2. Allgemeine Anforderungen

2.1 Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedarfnach § 132a Abs. 2 Satz 1 BremWG keinerwasserrechtlichen Erlaubnis, sofern sie schadlos möglich ist. Dieerlaubnisfreie Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässerist schadlos möglich, wenn die Bestimmungen dieser Bekanntmachung eingehalten werden.

2.2 Die erlaubnisfreie Versickerung bzw. die Einleitungvon Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer ist beschränktauf weniger als 1000 m2 befestigte oder bebaute Fläche(abflusswirksame Fläche) in Wohngebieten sowie bei Grundstücken,die hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses einerihr vergleichbaren Nutzung dienen, wie beispielsweise Grundstücke inMischgebieten und Gewerbegebieten ohne produzierendes Gewerbe und Transport- oder Umschlagsbetriebe.

2.3 Das dezentral zu beseitigende Niederschlagswasser darfnicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigenGebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt sein.

2.4 Die Versickerung innerhalb von Wasserschutzgebietensowie auf Altlastenflächen, Altlastenverdachtsflächen und Flächenmit schädlichen Bodenveränderungen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.

3. Anforderungen an das schadlose Versickern

3.1 Die Einleitung in unterirdische Versickerungsanlagen,wie Sickerschächte, Sickerrohre und Rigolen ist ausschließlichbei unbelastetem Niederschlagswasser zulässig. Als unbelastet gelten Abflüsse von

3.2 Die Versickerung von gering belastetem Niederschlagswasserist ausschließlich über oberirdische Anlagen, wie Mulden und sonstigeFlächen, nach Passage von mindestens 20 cm bewachsenem Oberboden zulässig. Als gering belastet gelten Abflüsse von

3.3 Sonstige Anforderungen:

4. Anforderungen an das schadlose Einleiten in Oberflächengewässer

4.1 Die Einleitung in ortsnahe Oberflächengewässerist nur bei unbelastetem oder gering belastetem Niederschlagswasserzulässig. Als unbelastet oder gering belastet gilt das Niederschlagswasser aus den in Nr. 3.1 und 3.2 aufgeführten Abflüssen.

4.2 Die Einleitung ist dem Wasser- und Bodenverband (z.B. Deichverband), in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstückliegt, rechtzeitig vor der Herstellung der Entwässerungsanlagen anzuzeigen.Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Verband nicht innerhalbeines Monats widerspricht. Nach der Fertigstellung der Einleitstelle istbeim Wasser- und Bodenverband die Abnahme zu beantragen. Dem Verband sindauf Verlangen geeignete Unterlagen über die abflusswirksame Fläche und die Entwässerungsanlagen vorzulegen.

4.3 Folgende Anforderungen an die Einleitstelle sind zu beachten:

5. Weitere Voraussetzungen

5.1 Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb vonAnlagen zur Ableitung, Versickerung und Einleitung von Niederschlagswassersind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Anforderungendes Regelwerkes der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasserund Abfall (ATV-DVWK) 1, insbesonderedas Arbeitsblatt a 138 ("Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerungvon Niederschlagswasser") und das Merkblatt M 153 ("Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser") zu beachten.

5.2 Die Funktionstüchtigkeit und der einwandfreie Betriebder Entwässerungsanlagen sind durch den Betreiber zu überwachen und sicherzustellen.

5.3 Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht inEntwässerungsanlagen oder in den Untergrund gelangen. Sollte dies trotzaller Vorsichtsmaßnahmen doch eintreten (z.B. nach einem Unfall), soist hierüber die zuständige Wasserbehörde oder die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren.

5.4 Zur weitgehenden Vermeidung einer Verschmutzung desNiederschlagswassers hat der Betreiber die Abflussflächen und die Entwässerungseinrichtungen sauber zu halten.

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(Stand: 22.12.2011)

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