Regelwerk, Wasser EU, Bund, Hanburg

Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährlicheStoffe und
zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme

- Hamburg -

Vom 20. März 2001
(GVBl. 2001 S. 78;::29.06.2004 S. 277)



Auf Grund von § 19a Absatz 2des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), wird verordnet:

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmtergefährlicher Stoffe in de Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr.L 129 S. 23), zuletzt geändert am 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

(2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffeim Sinne des Artikels 7 derRichtlinie 76/464/EWG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerungder Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässernim Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996(BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert am 27. Dezember 2000 (BGBl. I S.2048, 2052), und Küstengewässern im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1a WHG.

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen

Zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheitgelten für die oberirdischen Gewässer und Küstengewässerdie im Anhang für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG aufgeführten Qualitätsziele.

§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

(1) Die zuständige Behörde stellt Programme zur Verringerung derVerschmutzung von oberirdischen Gewässern und Küstengewässerndurch die im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffeauf. Ziel der Programme ist es, die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder inangemessenen Fristen zu erreichen. Die zuständige Behörde kanndabei Überschreitungen der gemäß § 2festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mitunverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können,insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten,infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen,die nicht aus dem Bundesgebiet stammen. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Programme enthalten mindestens

  1. die Festlegung der Messstellen;
  2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die im Anhangzu § 2 aufgeführt sind;
  3. die gemäß § 2 festgelegtenQualitätsziele;
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung derQualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren,die dem Stand der Technik entsprechen;
  5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf dieQualitätsziele;
  6. Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung vonQualitätszielen;
  7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrundder Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten vonQualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungenfür die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppensowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischenFortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlageanderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zurGewässerreinhaltung beitragen;
  8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitungvon Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 3;
  9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.

(3) Die Programme sind unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufzustellen und alle weiteren sechs Jahre fortzuschreiben.

(4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtetdie zuständige Behörde die im jeweils anderen Land für dieAufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.

§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe

(1) Bei Benutzungen nach § 3 Absatz1 Nummern 4 und 4a sowie Absatz 2 Nummer 2 WHG ist die Erteilung von Erlaubnissenfür Ableitungen der im Anhang zu § 2aufgeführten Stoffe in oberirdische Gewässer undKüstengewässer so vorzunehmen, dass durch die Ableitung nicht dieErreichung der Qualitätsziele innerhalb der in den Programmen bestimmten Fristen gefährdet wird.

(2) In der Erlaubnis für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe sind höchstzulässige,an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationender Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationender Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

(3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Absätze1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.

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 Qualitätsziele für Stoffe im Sinnedes Artikels 7 der Richtlinie76/464/EWG Anhang
zu § 2
EG-Nr. Stoffname QZ * Einheit
2 2-Amino-4-chlorphenol 10 µg/l
3 Anthracen 0,01 µg/l
4 Arsen 40 mg/kg
7 Benzol 10 µg/l
8 Benzidin 0,1 µg/l
9 Benzylchlorid (alpha-Chlortoluol) 10 µg/l
10 Benzylidenchlorid (alpha, alpha-Dichlortoluol) 10 µg/l
11 Biphenyl

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