Regelwerk, Wasser EU, Bund, Sachsen-Anhalt

OGewQZVO - Verordnung über Qualitätsziele und zur
Verringerung der Gewässerverschmutzung bei oberirdischenGewässern

- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. März 2001
(GVBl. LSa 2001 S. 105)
Gl.-Nr.: 753.15



 

Aufgrund des § 67 Nr. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhaltin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung desKommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhaltvom 15. August 2000 (GVBL. LSa S.526), in Verbindung mit Abschnitt II Nr.8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der LandesregierungSachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Festlegung von Qualitätszielen fürStoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4.Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmtergefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr.L 129 S. 23) und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung derVerschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinnedes § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändertdurch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung desGerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048).

§ 2 Festlegung von Qualitätszielen

Zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften und der menschlichen Gesundheitgelten für die oberirdischen Gewässer die in der Anlage aufgeführten Qualitätsziele.

§ 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

(1) Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt stelltProgramme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässerndurch die in der Anlage aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programmeist es, die gemäß § 2 festgelegtenQualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Es kann

  1. Überschreitung der gemäß § 2 festgelegtenQualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mitunverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können,insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten,infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen,die nicht aus dem Bundesgebiet stammen;
  2. strengere Qualitätsziele zugrunde legen, wenn dies zum Schutz deraquatischen Lebensgemeinschaften oder der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

(2) Die Programme enthalten mindestens

  1. .die Festlegung der Messstellen;
  2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die in derAnlage aufgeführt sind;
  3. die gemäß § 2 festgelegtenQualitätsziele;
  4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung derQualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren;
  5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf dieQualitätsziele;
  6. Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung vonQualitätszielen;
  7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrundder Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten vonQualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungenfür die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppensowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischenFortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlageanderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zurGewässerreinhaltung beitragen;
  8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitungvon Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 3;
  9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.

(3) Die Programme sind unverzüglich aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben.

(4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtetdas Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt die im jeweilsanderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständigeBehörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die .Programme mit dieser ab.

§ 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe

(1) Die Erteilung von Erlaubnissen für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 desWasserhaushaltsgesetzes für Ableitungen der in der Anlage aufgeführten Stoffe in oberirdische Gewässer ist daran auszurichten,dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird.

(2) In der Erlaubnis für Ableitungen der in der Anlage aufgeführtenStoffe sind zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachtenoder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachtenund Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- undWirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

(3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Absätze1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Qualitätsziele für Stoffe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie76/464/EWG  Anlage
(zu § 2)
Nr. Stoffname QZ * Einheit
2 2-Amino-4-chlorphenol 10 µg/l
3 Anthracen 0,01 µg/l
4 Arsen 40 mg/kg
7 Benzol 10 µg/l
8 Benzidin 0,1 µg/l
9 Benzylchlorid (alpha-Chlortoluol) 10 µg/l
10 Benzylidenchlorid (alpha, alpha-Dichlortoluol) 10 µg/l
11 Biphenyl 1 µg/1
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