Regelwerk; Wasser Bund, Sachsen-Anhalt |
IndEinlVO - Indirekteinleiterverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. März 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 23.03.2007 S. 47;::3.5.2007 MBl. S. 508)
Gl.-Nr.: 753.24
Aufgrund des § 152 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSa S. 248) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSa S. 723), wird verordnet:
§ 1 Genehmigungspflicht
Für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) ist eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich, wenn an das Abwasser in der Abwasserverordnung ( AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), in der jeweils geltenden Fassung, Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
§ 2 Erteilung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde unter Verwendung eines von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium bestimmten Formblattes zu beantragen. Die Wasserbehörde kann zusätzliche Angaben verlangen.
(2) In den Fällen des § 152a des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn für die Erteilung auch die Vorschriften der §§ 31a bis 31g des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend eingehalten werden.
(3) Eine nach § 1 erforderliche Genehmigung gilt für Abwasser aus folgenden, in der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichen
als erteilt, wenn eine Anlage verwendet wird, die eine Zulassung im Sinne des jeweiligen Anhangs der Abwasserverordnung zum Zeitpunkt des Einbaus besitzt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.
(4) Die nach Absatz 3 als erteilt geltende Genehmigung ist mit nachstehenden Auflagen verbunden:
§ 3 Anzeigepflicht
(1) Wer Abwasser nach § 2 Abs. 3 einleiten will, hat dieses der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
(2) Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung abzugeben.
(3) Die Wasserbehörde bestätigt den Eingang der vollständigen Anzeige.
§ 4 Bestehende Indirekteinleitungen
(1) Für bestehende Indirekteinleitungen, die erstmalig nach § 1 genehmigungspflichtig werden, ist die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Genehmigungspflicht zu beantragen.
(2) Die Genehmigung der bestehenden Indirekteinleitung gilt bis zur Entscheidung über den nach Absatz 1 rechtzeitig gestellten Antrag für den bei In-Kraft-Treten der genehmigungsbegründenden Anforderungen bestehenden Umfang der Indirekteinleitung als erteilt, sofern die Wasserbehörde die Indirekteinleitung nicht beschränkt oder untersagt.
(3) Die Wasserbehörde soll Genehmigungen bestehender Indirekteinleitungen, die nicht mehr den Anforderungen der Abwasserverordnung entsprechen, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der geänderten Anforderungen anpassen. Dabei legt sie angemessene Fristen fest, innerhalb derer die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt sein müssen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 191 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 2. Juli 1999 (GVBl. LSa S. 202), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2002 (GVBl. LSa S. 30) und Nummer 452 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 169), außer Kraft.
(Stand: 22.12.2011)
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