Regelwerk,Wasser EU, Bund, LSA

Zuständigkeiten für die Aufgaben nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 30. Juni 2001
(MBl. LSa Nr. 33/2001 vom 06.08.2001)



RdErl. des MRLU - 35.2-01471-01

Aufgrund von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln i. d. F. der Bek. vom 5.3.1987 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 21 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 3.5.2000 (BGBl. I S. 632), im Folgenden: WRMG, i. V. m. Abschn. II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.7.1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.2.2001 (MBl. LSa S. 159) wird bestimmt:

I.

1. Für die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 WMRG ist das Landesamt für Umweltschutz zuständig.

2. Die Regierungspräsidien sind die für die Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden im Sinne des § 10 Abs. 1 WRMG.

II.

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

An
die Regierungspräsidien, das Landesamt für Umweltschutz.
Nachrichtlich: An

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(Stand: 22.12.2011)

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