Regelwerk

Nds. AGWVG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 06 Juni 1994
(GVBl Nr. 12 vom 13.06.1994 S. 238; 13.05.2009 S. 191;::13.10.2011 S. 353 11)
Gl.-Nr.: 28200 10



§ 1 Zuständige Behörden 11

(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz ( WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wahr, soweit nachfolgend oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -). Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat oder haben soll.

(2) War für einen bei Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes bestehenden Verband eine andere als die nach Absatz 1 zuständige Behörde Aufsichtsbehörde, so bleibt diese zuständig. Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Verbandes die nach Absatz 1 zuständige oder eine andere Behörde oder sich selbst zur Aufsichtsbehörde bestimmen.

(3) Die oberste Aufsichtsbehörde bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn

  1. die nach Absatz 1 zuständige kommunale Gebietskörperschaft gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG Mitglied des Verbandes werden soll oder
  2. das Verbandsgebiet sich auf mehr als zwei der in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften erstrecken soll.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auch auf das Gebiet eines anderen Landes erstrecken soll, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes nach § 73 WVG die Aufsichtsbehörde.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung

(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die §§ 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz LHO nicht für Wasser- und Bodenverbände.

(2) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(3) Die Haushalts- und Rechnungsführung der Verbände wird von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. geprüft. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 LHO sinngemäß. Der Wasserverbandstag e. V. erhebt für seine Prüfungen ein kostendeckendes Entgelt.

§ 3 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde

Die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG erfolgen in dem amtlichen Verkündungsblatt, in dem die Aufsichtsbehörde ihre Satzungen oder die Satzungen beaufsichtigter kommunaler Körperschaften bekanntzumachen hat.

§ 4 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und zur Erhebung von Abgaben 11

(1) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die

  1. den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben,
  2. die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen betreffen (§ 149 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG),
  3. die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch Kleinkläranlagen betreffen (§ 149 Abs. 4 NWG),
  4. Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen,
  5. die Abwälzbarkeit der Abgaben nach § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz betreffen.

§ 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.

(2) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, der für ihr Gebiet die öffentliche Wasserversorgung betreibt, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Wasserversorgung zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die

  1. den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorschreiben,
  2. Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung betreffen.

§ 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend.

(3) Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn in dem Organ des Wasser- und Bodenverbandes, das über die Satzung beschließt, nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, Stimmrecht haben. Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden.

(4) Die Wasser- und Bodenverbände haben Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 auch nach den Rechtsvorschriften bekanntzumachen, die jeweils für die Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten.

(5) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Abgaben in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung zu erheben.

§ 5 Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

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(Stand: 07.01.2012)

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